0028/65•Verwaltungsgerichtshof 0028/65
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind schuldig, der belangten Behörde die mit S 390,-- bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwange zu ersetzen.
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