0785/63•Verwaltungsgerichtshof 0785/63
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den den Dienstnehmer FP betreffenden Ausspruch richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie sich gegen den die Dienstnehmerin JM betreffenden Ausspruch richtet, zurückzuweisen.
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