0652/63•Verwaltungsgerichtshof 0652/63
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, über die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Tage Haft, zu verhängen.
Die Strafe ist binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwange zu entrichten.
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