0558/63•Verwaltungsgerichtshof 0558/63
Der angefochtene Bescheid wird, soweit gema8 § 23 Abs. 1 Waffengesetz ein Waffenverbot ausgesprochen und Waffen und Munition nach § 23 Abs. 2 leg. cit. entschädigungslos eingezogen werden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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