0896/62•Verwaltungsgerichtshof 0896/62
0896/62Supremo Tribunal Administrativo27 de fev. de 1963
Sonderzahlung Bemessung der Beiträge frei
Die Beschwerde der Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark wird als unbegründet abgewiesen.
Über die Beschwerde der PS wird der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm ausgesprochen worden ist, daß die dem Dienstnehmer RR im April 1958 ausbezahlte Prämie als laufendes Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG der Beitragspflicht unterliegt und daher in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen ist und die Dienstgeberin PS zur Zahlung der für den genannten Dienstnehmer bezeichneten allgemeinen Beiträge an die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark verpflichtet ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und, soweit mit ihm ausgesprochen worden ist, daß das im Dezember 1958 und im November 1959 an die Dienstnehmerin MS ausbezahlte Weihnachtsentgelt als Sonderzahlung der Beitragspflicht nach § 54 ASVG unterliegt und die Dienstgeberin PS zur Zahlung der für die genannte Dienstnehmerin bezeichneten Sonderbeiträge an die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark verpflichtet ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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