0152/62•Verwaltungsgerichtshof 0152/62
Der angefochtene Bescheid wird soweit eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach § 17 Abs. 1 StVO verhängt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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