2317/61•Verwaltungsgerichtshof 2317/61
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung einer Landesverwaltungsabgabe von S 66, richtet, als unbegründet abgewiesen; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
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