2143/61•Verwaltungsgerichtshof 2143/61
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm über die der Beschwerdeführerin zukommende Entschädigung abgesprochen wurde ausgenommen die Entschädigung für die Entfernung der „Obstbäume Zier- und Nutzsträucher - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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