1338/61•Verwaltungsgerichtshof 1338/61
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Abschnitt II des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides in seinem ersten Absatz aufrecht erhalten, Abschnitt VI P. 1 aufgehoben und die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Leistung einer Entschädigung von S 25.000,-- an JH verpflichtet worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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