0868/61•Verwaltungsgerichtshof 0868/61
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beginn der Versicherungszuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark für die im X Sägewerk K beschäftigten Dienstnehmer mit 1. April 1959 bzw. mit dem Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginnes festgesetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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