0539/61•Verwaltungsgerichtshof 0539/61
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführerin Kostenbeiträge von S 292,-- und S 2.920,-- auferlegt worden sind, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen.
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