0143/61•Verwaltungsgerichtshof 0143/61
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm festgestellt worden ist, daß der Zweitbeschwerdeführer erst nach Ablauf des seitens der Erstbeschwerdeführerin am 27. April 1960 abgeschlossenen Jagdpachtvertrages zur Ausübung seines Eigenjagdrechtes befugt sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den gleichen Bescheid zurückzuweisen.
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