1891/60•Verwaltungsgerichtshof 1891/60
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Entscheidung über die Beistellung einer Netzhütte und über die Nachprüfung des bereits zuerkannten Entschädigungsbetrages vorbehalten wurde, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.