1582/60•Verwaltungsgerichtshof 1582/60
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit diesem dem Beschwerdeführer Dr. FK eine Eintragungsgebühr in Höhe von S 3.589,50 zur Zahlung vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie von den Beschwerdeführern J und EN erhoben wurde, zurückzuweisen.
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