1513/60•Verwaltungsgerichtshof 1513/60
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorschreibung von Gerichtsgebühren betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Abspruch über die Ablehnung der Rückzahlung von S 330,50 an zuviel bezahlten Gerichtsgebühren gerichtet ist, zurückzuweisen.
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