1094/59•Verwaltungsgerichtshof 1094/59
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Übereinstimmung der Wasserversorgungsanlage mit dem Bewilligungsbescheid bezüglich der Auflage festgestellt wurde, daß das Überwasser aus der Quelle bzw. dem Tiefbehälter zur Gänze in die bestehende Wasserlacke des Beschwerdeführers abzuleiten ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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