0717/58•Verwaltungsgerichtshof 0717/58
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Ausspruch über die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren aufrecht erhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.