0386/58•Verwaltungsgerichtshof 0386/58
Der angefochtene Bescheid wird, soweit festgestellt worden ist, daß die mitbeteiligte Partei nicht verpflichtet ist, die für die im November 1956 an die Dienstnehmer gewährten Zuwendungen vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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