1566/57•Verwaltungsgerichtshof 1566/57
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm festgestellt wurde, dass bis zur Einleitung des Entschädigungsverfahrens im Sinne des § 99 des Wasserrechtsgesetzes durch die Verwaltungsbehörde über eingetretene Schäden mangels einer gütlichen Übereinkunft nicht die Wasserrechtsbehörde, sondern die Gerichte im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden haben, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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