2201/55•Verwaltungsgerichtshof 2201/55
Der angefochtene Bescheid der Berufungskommission für Wien wird, soweit er sich auf die Einkommensteuer samt Besatzungskostenbeitrag und die Gewerbesteuer bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
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