1994/55•Verwaltungsgerichtshof 1994/55
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Verpflichtung des Mitbeteiligten, MM, zur Zahlung der in den Monaten Jänner bis März 1952 fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge infolge Verjährung in Abrede stellt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Kostenbegehren wird abgewiesen.
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