1416/55•Verwaltungsgerichtshof 1416/55
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde Zl. 1417/55 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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