1009/55•Verwaltungsgerichtshof 1009/55
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die mitbeteiligten P und RG in A, sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 212 S 82 g bestimmten Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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