3206/53•Verwaltungsgerichtshof 3206/53
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über eine Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 1952 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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