2532/53•Verwaltungsgerichtshof 2532/53
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Aufteilung des Gewinnes auf die einzelnen Gesellschafter und die Anpassung der Investitionsrücklage betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen,
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