1847/53•Verwaltungsgerichtshof 1847/53
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Gewinnfeststellung für 1950/1951 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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