1426/53•Verwaltungsgerichtshof 1426/53
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1. Jänner 1949 abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.