2709/51•Verwaltungsgerichtshof 2709/51
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; in Ansehung der Anfechtung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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