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1951/51•Verwaltungsgerichtshof 1951/51
I. Die Berufung der Finanzprokuratur in Wien gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. November 1947, Z. 576/1 II VR 47, betreffend die Rückstellung der Liegenschaft E.Z. 465 der oberösterreichischen Landtafel (Haus in L, P Nr. 9) wird abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers an die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 17. Dezember 1947 auf Rückstellung von Liegenschaften nach dem Ersten Rückstellungsgesetz wird, soweit er sich auf die Liegenschaft E.Z. 305 des Grundbuches K.G. I und auf die Parzellen 236/2 und 245, inliegend der E.Z. 110 des Grundbuches K.G. R bezieht, abgewiesen.
III. Die ganzen Liegenschaften:
[...]
werden mit 1. Jänner 1952 in dem Zustand, in dem sie sich befinden,
an Ernst Rüder S. in L, Argentinien, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwaltes in Wien I., Reichsratstrasse 12, gemäss § 1 Abs.1 und 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 166, (Erstes Rückstellungsgesetz) rückgestellt.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Betrag von 119.844,26 S (einhundertneunzehntausendachthundertvierzigvier 26/100 Schilling), die Oesterrechischen Bundesforste sind schuldig, den Betrag von 103.634,68 S (einhundertdreitausendsechshundertdreissigvier 69/100 Schilling) dem Beschwerdeführer zu Handen seines genannten Vertreters binnen vier Wochen bei Zwangsfolge unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Devisengesetzes zu bezahlen.
Dieses Rückstellungserkenntnis gilt als öffentliche Urkunde, auf Grund welcher bücherliche Einverleibung und Vormerkungen vollzogen werden können. Demnach kann in den vorstehend unter Nr. 1 bis 82 verzeichneten Grundbuchseinlagen das Alleineigentum, in den unter lit. a bis k verzeichneten Grundbuchseinlagen das Miteigentum zu 3/16 Anteilen für Ernst Rüdiger S. einverleibt werden.
Die körperliche Uebergabe der unter Nr. 1 bis 45 verzeichneten Liegenschaften und der unter lit. a bis g verzeichneten Liegenschaftsanteile ist im Einvernehmen zwischen dem Amte der oberösterreichischen Landesregierung und dem Vertreter des Beschwerdeführers durchzuführen, die körperliche Uebergabe der unter Nr. 46 bis 82 verzeichneten Liegenschaften und der unter lit. h bis k verzeichneten Liegenschaftsanteile hat bereits stattgefunden.
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