1811/51•Verwaltungsgerichtshof 1811/51
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Versagung der Anrechnung von Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen.
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