0096/50•Verwaltungsgerichtshof 0096/50
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Einkommensteuer für 1947 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit er über die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer für 1946 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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