1481/48•Verwaltungsgerichtshof 1481/48
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres wird als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns für Steiermark zurückzuweisen und das Verfahren über diese Beschwerde einzustellen.
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