1273/47•Verwaltungsgerichtshof 1273/47
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Vermögensteuerfestsetzung auf den 1. Jänner 1945 durch die Bewertung der Forderung des Steuerpflichtigen gegen CH mit 72.000 S gemäss § 243 AO berichtigt wurde, wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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