0031/47•Verwaltungsgerichtshof 0031/47
Der angefochtene Bescheid vom 4. Dezember 1946 wird, soweit mit ihm die beschwerdeführende Firma zur Bezahlung einer Miete an die mitbelangte Partei verpflichtet wird, wegen Gesetzwidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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