OLG Linz 7Bs126/26t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00126.26T.0709.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 17. Juni 2026, GZ BE*-3, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB aus einem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Oktober 2025 in der Justizanstalt **. Dem liegt zugrunde, dass er gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) durch Einbruch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
Unter Anrechnung einer Vorhaft (seit 14. August 2025) wird die Hälfte der Strafzeit am14. August 2026 erreicht sein und zwei Drittel davon am 14. Dezember 2026. Das Strafende fällt aus derzeitiger Sicht auf den 13. August 2027 (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag (§ 157 Abs 1 Z 1 StVG) aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 3).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig angemeldete (ON 4) und fristgerecht ausgeführte(ON 5) Beschwerde, mit der er eine Bewilligung der bedingten Entlassung anstrebt.
Sie ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB zufolge ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Maßgebliche Prognosekriterien dafür sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK-StGB² § 46 Rz 15/1 und § 43 Rz 21).
Hier hat bereits das Erstgericht zu Recht auf das von massiver Vermögenskriminalität belastete Vorleben des Beschwerdeführers hingewiesen, welches einer bedingten Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt entgegensteht.
Nach der im Urteilsakt einliegenden Auskunft aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem wurde er in Rumänien schon zweimal (auch) wegen Diebstahls zu langjährigen Haftstrafen verurteilt: im Jahr 1989 zu einer solchen von fünf Jahren und im Jahr 1997 (wobei die erstinstanzliche Entscheidung aus 1993 datierte) zu einer solchen von elf Jahren, einem Monat und 15 Tagen (ON 53 im Akt zu Hv* des LandesgerichtsSt. Pölten; zur bislang [auch nach inländischem Recht] nicht eingetretenen Tilgung: § 7 Abs 2, § 3 Abs 1 Z 4, § 4 Abs 1 TilgG). In Österreich wurde er mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Juli 2010 eines Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB (idF vor BGBl I 2015/112) sowie zweier Vergehen der Urkundenunterdrückung nach§ 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe von Rumänien übernommen wurde. Dem damaligen Schuldspruch lagen 55 vollendete und acht versuchte Einbruchsdiebstähle zwischen Juni 2007 und März 2010 zugrunde (ON 5 im Bs-Akt).
Von diesen staatlichen Reaktionen auf sein delinquentes Veralten unbeeindruckt kehrte er jedoch im Mai 2025 und erneut im August 2025 ins Bundesgebiet zurück, um mit auf fortlaufende Tatbegehung über einen längeren Zeitraum gerichteter Tendenz abermals wiederholte Einbruchsdiebstähle zu begehen.
Ausgehend davon ist trotz seines ordnungsgemäßen Vollzugsverhaltens (ON 2.6) keinesfalls davon auszugehen, dass eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Mindeststrafzeit den – in tristen finanziellen Verhältnissen lebenden (ON 16.6 im Urteilsakt) – Beschwerdeführer auch nur annähernd so gut von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten könnte, wie der weitere Strafvollzug.
Seinem Rechtsmittel ist daher ein Erfolg zu versagen.
Bleibt abschließend anzumerken, dass die belgischen Behörden inzwischen den auf den Beschwerdeführer lautenden Europäischen Haftbefehl zurückgezogen haben (ON 85 im Urteilsakt), weshalb schon aus diesem Grund ein (ohnehin in die Zuständigkeit des Urteilsgerichts fallendes [§ 7 Abs 1 StVG; Pieber in WK-StGB² § 4 StVG Rz 5]) Vorgehen nach § 4 StVG derzeit nicht indiziert ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 89 Abs 6 StPO).