OGH 8Ob141/25f

8Ob141/25fTribunal Superior24 de jun. de 2026

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OGH 8Ob141/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00141.25F.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. B* R*, und 2. W* R*, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 19.735 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Parteien (Revisionsinteresse: 3.266,25 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 16.468,75 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2025, GZ 3 R 29/25v-21.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. Dezember 2024, GZ 48 Cg 26/24v-15, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 18. 12. 2025 wird zurückgewiesen.

2. Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 999,02 EUR (darin enthalten 166,50 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

[1]I. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittel- und Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666; RS0100170). Der Schriftsatz der Beklagten vom 18. 12. 2025 ist daher zurückzuweisen.

[2]II. 1. Da die von den Parteien aufgezeigten Rechtsfragen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0112921) bereits geklärt sind, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

[3]2.1. In der ausführlich begründeten Entscheidung vom 23. 10. 2025, 2 Ob 52/25y, hat der Oberste Gerichtshof zu den Fragen Stellung genommen, unter welchen Umständen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Kreditbearbeitungsentgelte der Missbrauchskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen, nach welchen Kriterien in diesem Zusammenhang eine gröbliche Benachteiligung im Sinne der genannten Bestimmung zu beurteilen ist, und wann Intransparenz einer solchen Regelung nach § 6 Abs 3 KSchG anzunehmen ist.

[4]Nach eingehender Analyse der diesbezüglichen Judikatur des EuGH kam der Oberste Gerichtshof zunächst zum Zwischenergebnis, dass ein Kreditbearbeitungsentgelt jedenfalls nicht den Hauptgegenstand des Vertrags iSd Art 4 Abs 2 KlauselRL (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) betreffe. Jedoch falle die Frage, ob eine vertraglich vereinbarte Kreditbearbeitungsgebühr im Verhältnis zu der vom Kreditgeber erbrachten Gegenleistung angemessen ist, in die zweite Kategorie von Klauseln iSd Art 4 Abs 2 KlauselRL. Die in Art 4 Abs 2 KlauselRL angeordnete Ausnahme von der unionsrechtlichen Missbräuchlichkeitsprüfung gelte (nur) dann, wenn die Klausel „klar und verständlich“ abgefasst ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, fordere das Unionsrecht eine Missbrauchskontrolle zur vereinbarten Kreditbearbeitungsgebühr. Sei die Klausel demgegenüber transparent, falle die Angemessenheit des Zusatzentgelts an sich nicht unter die Missbrauchskontrolle nach der KlauselRL (Rz 18–23).

[5]Daher sei zunächst die Transparenz der vereinbarten Bearbeitungsspesen zu prüfen. Da diese im Anlassfall zu bejahen sei, greife die Ausnahme von der Missbrauchskontrolle nach Art 4 Abs 2 KlauselRL, sodass auch die Rechtsprechung des EuGH zur Missbräuchlichkeit von Bearbeitungsspesen nicht einschlägig sei. Eine Missbräuchlichkeit könne sich aber aus – gemäß Art 8 KlauselRL zulässigerweise normiertem – strengerem nationalen Recht, insbesondere § 879 Abs 3 ABGB ergeben (Rz 29; vgl auch Rz 24–25).

[6]An der neueren, von 6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f abweichenden, Judikatur sei festzuhalten, sodass Zusatzentgelte, die nicht der Abgeltung einer nur im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung dienten, sondern die Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsähen, das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen könnten und somit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterlägen. Auf dieser Grundlage sei auch ein Kreditbearbeitungsentgelt der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB (Rz 30–32) zu unterstellen.

[7]Zur gröblichen Benachteiligung führte der zweite Senat aus (Rz 33–40):

„4.3.1. In der Entscheidung 6 Ob 13/16d vertrat der Oberste Gerichtshof zwar primär die Auffassung, dass ein Kreditbearbeitungsentgelt als Teil der Hauptleistung kontrollfrei sei (Punkt 3 und 4). Subsidiär führte er aber auch aus, dass eine Kreditbearbeitungsgebühr von 1 oder 2 % der Kreditsumme keine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sei. Im Gegensatz zu Deutschland seien in Österreich Zusatzentgelte für eine typische Nebenleistung nicht von vornherein unzulässig. Dabei sei nicht entscheidend, ob der Bearbeitungsaufwand im Interesse einer Partei oder beider Parteien liege. Entgeltklauseln seien insbesondere dann sachgerecht, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht habe. Auch eine wertabhängige Gebührengestaltung sei im Hinblick auf die Regelungen in der Immobilienmakler-VO, im RATG und im GGG nicht zu beanstanden. Dass das vereinbarte Entgelt dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt entspreche, sei nicht erforderlich, weil ein derartiges Erfordernis jede Pauschalierung unmöglich machen würde. Ähnlich argumentierte der Oberste Gerichtshof zuletzt auch – unter Hinweis auf 6 Ob 13/16d – in 10 Ob 31/16f (Punkt 5).

4.3.2. In seiner jüngeren Rechtsprechung beurteilte der Oberste Gerichtshof demgegenüber die pauschale Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten als unzulässig (RS0123253 [T4]). So wurden Klauseln zur Verrechnung einer Chipgebühr, einer periodischen Servicepauschale oder einer Aktivierungsgebühr in einem Fitnesscenter-Nutzungsvertrag (4 Ob 59/22p; 4 Ob 62/22d; 9 Ob 94/22x), die Verrechnung eines 'Green-Beitrags' für die Müllentsorgung und eines 'Peak Week-Zuschlags' für Buchungen in der populärsten Reisewoche in einem Maturareisevertrag (9 Ob 18/23x) sowie die Einschreibegebühr in eine Kinderkrippe (9 Ob 68/24a) als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB angesehen.

4.3.3. Diese Rechtsprechung ist zwar auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar, weil das Bearbeiten des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung sowie das Erstellen der Kreditunterlagen dem Kreditgeber konkrete Kosten verursacht, die über die bloße Bereitstellung des Kapitals hinausgehen. Der Kreditgeber hat auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die mit der Vertragserrichtung verbundenen Aufwendungen selbst im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung, die nach § 20 HIKrG zum Erlöschen des Anspruchs auf Verzinsung führt, vollständig entlohnt werden (Perner/Spitzer, Zulässigkeit (?) von Kreditbearbeitungsentgelten, ÖBA 2023, 779 [787]).

4.3.4. Wohl aber ist im Hinblick auf § 879 Abs 3 ABGB eine Pauschalierung solcher Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur zulässig, solange damit die konkreten Kosten nicht 'grob überschritten' werden (RS0123253). Dieser das nationale Recht konkretisierenden Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkreten Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 'verschobene' Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist (RS0123253 [T6]).

4.3.5. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Klausel die Abgeltung von 'Spesen' in bestimmter Höhe vorsieht oder auf andere Weise erkennen lässt, dass sich der Vertragspartner zur Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmers verpflichten soll. In diesem Fall wird der Vertragspartner annehmen, dass die verrechneten Beträge nicht unverhältnismäßig höher sind als der tatsächliche Aufwand. Denn er wird dem Unternehmer zwar eine gewisse Pauschalierung zubilligen, er wird ihm aber nicht unterstellen, dass er 'Spesen' oder konkret bezeichnete Aufwendungen verrechnet, die in Wahrheit nicht einmal annähernd in dieser Höhe angefallen sind; dass er also in Wahrheit ein zusätzliches Entgelt für seine an sich durch andere Entgeltbestandteile (hier durch die Zinsen) abgegoltene Hauptleistung fordert. Trifft das entgegen dieser Annahme zu, ist die Klausel als gröblich benachteiligend anzusehen.

4.3.6. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb zu 7 Ob 169/24i eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die ein Kreditbearbeitungsentgelt von 1,5 % ohne Obergrenze vorsah, bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung als grobe Kostenüberschreitung qualifiziert und einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB bejaht, weil nicht nachvollziehbar ist, warum sich bei einer bloßen Verdoppelung der Kreditsumme auch der Aufwand auf das Doppelte erhöhen soll. Gleichzeitig hat der Oberste Gerichtshof aber auch darauf hingewiesen, dass die Höhe der vereinbarten Gebühr mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers nicht exakt korrelieren muss, weil dies jede Pauschalierung unmöglich machen würde (so bereits 6 Ob 13/16d). Insofern ist die Kontinuität zur letztgenannten Entscheidung gewahrt.

4.3.7. Der Senat schließt sich – auch aus den weiteren oben genannten Gründen – dieser Auffassung an. Danach ist es durchaus zulässig, Fixbeträge vorzusehen, die dem Kunden gegenüber mit konkreten Kosten ('Spesen') des Kreditinstituts erklärt werden, selbst wenn der Aufwand im Einzelfall niedriger ausfallen kann (aA offenbar Schumacher/Wenda, Kreditbearbeitungsgebühren nach 4 Ob 59/22p, ÖBA 2024, 101 [108]). Eine solche Klausel verstößt aber gegen § 879 Abs 3 ABGB, wenn das vereinbarte Zusatzentgelt die tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung dieser Leistung zu erwarten sind, grob überschreitet. Ob dies der Fall ist, muss anhand des dem Kreditgeber tatsächlich entstehenden Kostenaufwands beurteilt werden (I. Vonkilch, Zusatzentgelte im Lichte europäischer und nationaler Inhaltskontrolle, ÖJA 2024/9 [215]; Burtscher, Kreditbearbeitungsgebühren nach 7 Ob 169/24i? ÖJZ 2025/62 [405 f]). Der Personalaufwand kann dabei anhand marktüblicher Stundensätze abgeschätzt werden, sodass sich umfassende betriebswirtschaftliche Analysen erübrigen (aA Kellner, Pandoras Rechtssätze, ZFR 2025/64 [158]).

4.3.8. Das gilt unabhängig davon, ob die Kreditbearbeitungsgebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Kreditsumme steht oder nicht. Die gegenteilige Auffassung Schoppers (Das Kreditbearbeitungsentgelt auf dem Prüfstand des europäischen und österreichischen Zivilrechts, ÖJZ 2024/16 [87]) beruht ausschließlich auf der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu den unionsrechtlichen Mindesterfordernissen und berücksichtigt nicht, dass das nationale Recht höhere Anforderungen stellen kann. Das trifft hier aus den oben genannten Gründen zu.“

[8]2.2. Dieser Entscheidung schlossen sich der neunte Senat zu 9 Ob 19/25x und – in einem Verbandsverfahren – der siebente Senat zu 7 Ob 111/25m an.

[9]2.3. Demgemäß ist von einer gefestigten Judikatur auszugehen, wonach bei einer nicht im Einzelnen ausgehandelten, transparenten Klausel, die Angemessenheit des Zusatzentgelts (Kreditbearbeitungsgebühren) zwar nicht der Missbrauchskontrolle nach der KlauselRL, sehr wohl aber jener nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. Eine solche Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder auf andere Weise erkennen lässt, dass es der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmens dient, ist (nur) dann als gröblich benachteiligend anzusehen, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand (beurteilt anhand marktüblicher Stundensätze) grob überschreitet; auf die bloße Relation zum Kreditbetrag kommt es nicht an.

[10]3.1. Soweit die Revision der Kläger geltend macht, dass die formularmäßige Verrechnung eines Kreditbearbeitungsentgelts schon allein deshalb missbräuchlich sei, weil damit keine nur im konkreten Einzelfall erforderlichen Mehrleistungen des Kreditinstituts abgegolten würden, ist sie auf diese Judikatur zu verweisen, in der dieser Standpunkt abgelehnt wird.

[11]3.2. Zur Höhe der verrechneten Spesen erkennen die Kläger selbst, dass die Beurteilung eines Entgelts als grob unangemessen aufgrund ihrer Einzelfallbezogenheit grundsätzlich keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO darstellt. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zeigt ihre Revision nicht auf:

[12]Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage der Teilbarkeit der gegenständlichen Klausel in der Revision ebenso wenig aufgegriffen wird wie jene der Transparenz der Klausel(n); in der Revisionsbeantwortung zur Revision der Beklagten kann ein diesbezügliches Vorbringen nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RS0041666; RS0100170) nicht mehr wirksam nachgeholt werden. Daher ist mit dem Berufungsgericht vom Vorliegen zweier gesonderter, transparenter Klauseln auszugehen, von denen die eine ein Kreditbearbeitungsentgelt von 3.266,25 EUR, die andere die Überwälzung der Kreditvermittlungskosten von 16.468,75 EUR vorsieht.

[13]Dem Kreditbearbeitungsentgelt von 3.266,25 EUR steht nach den Feststellungen bei einer Kredithöhe von 775.000 EUR ein Arbeitsaufwand von durchschnittlich elf Stunden gegenüber, die Notwendigkeit kostspieliger ITInfrastruktur ist unstrittig.

[14]Im Vergleich dazu wurde zu 2 Ob 52/25y bei einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 20 bis 23 Stunden auch unter Berücksichtigung der Kosten für die verwendete Software als offenkundig erachtet, dass die vereinbarten Bearbeitungsspesen von 20.850 EUR den tatsächlichen Kostenaufwand grob überschritten. Im Verbandsverfahren zu 7 Ob 111/25m wurden Bearbeitungsspesen von 999,95 EUR bei einem festgestellten Zeitaufwand von 20 bis 23 Stunden schon allein aufgrund des Personalaufwands für unbedenklich angesehen. Zu 9 Ob 19/25x wurde bei einer Kredithöhe von 320.000 EUR eine Schätzgebühr von 1.600 EUR nicht beanstandet, der ein Zeitaufwand für die In-House-Schätzung von durchschnittlich 3,5 Stunden, kostspielige ITInfrastruktur und im konkreten Fall eine besonders und überdurchschnittlich aufwändige Schätzung gegenüber standen.

[15]Angesichts dessen ist es vertretbar, wenn das Berufungsgericht im gegenständlichen Fall nicht von einer groben Überschreitung des tatsächlichen Aufwands ausging. Dass es für seine Einschätzung dieses tatsächlichen Aufwands dabei auch die Kredithöhe als einen weiteren Anhaltspunkt heranzog, ist hier unbedenklich: Die Kredithöhe kann nämlich in gewissem Umfang Einfluss auf den Aufwand haben. Auch das Absehen von ergänzenden Feststellungen zum marktüblichen Stundensatz ist angesichts der zu 2 Ob 52/25y, 9 Ob 19/25x und 7 Ob 111/25m praktizierten gleichartigen Vorgangsweise vertretbar, zumal eine grobe Abschätzung der Höhe eines solchen Stundensatzes durchaus als offenkundig (§ 269 ZPO) angesehen werden kann (2 Ob 52/25y).

[16]4.1. Soweit die Revision der Beklagten die Anwendbarkeit des § 879 Abs 3 ABGB thematisiert, ist diese Frage mit der eingangs genannten Judikatur ebenso geklärt wie der im tatsächlichen Aufwand – und nicht in der Höhe des Kreditbetrags – bestehende Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der (groben) Unangemessenheit.

[17]4.2. Das Berufungsgericht gab der Klage in Ansehung der Vermittlungsgebühren statt, weil die Beklagte nicht vorgebracht habe, an wen, für welche konkrete Leistung welcher Betrag gezahlt worden sei. Damit habe sie den Beweis, dass die Vermittlungsgebühr den erbrachten Dienstleistungen und den entstandenen Kosten (auch nur näherungsweise) entspreche, nicht angetreten. Angesichts der beträchtlichen Höhe dieser Gebühr bestehe der Anschein, dass die konkreten Kosten grob überschritten worden seien.

[18]Die Beklagte macht in ihrer Revision als Verfahrensmangel geltend, dass das Berufungsgericht durch die genannte Argumentation gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen (§ 182a ZPO) verstoßen hätte.

[19]Eine Fehlbeurteilung der Erörterungsbedürftigkeit durch das Berufungsgericht zeigt die Revision der Beklagten nicht auf:

[20]Die Kläger haben bereits in erster Instanz auf die Behauptungslast der Beklagten für die Angemessenheit des Kreditbearbeitungsentgelts hingewiesen bzw insofern die Zulässigkeit eines Anscheinsbeweises geltend gemacht. Dennoch beschränkt sich das in erster und zweiter Instanz erstattete Vorbringen der Beklagten zu den Vermittlungsgebühren auf allgemeine Ausführungen zur üblichen Praxis, ohne auf die konkrete Ausgestaltung eines allfälligen Vertragsverhältnisses zum Kreditvermittler einzugehen. Vielmehr berief sich die Beklagte explizit darauf, derartige Details nicht offenbaren zu müssen. Ihrem Vorbringen ist nicht einmal zu entnehmen, dass sie zur Zahlung der Vermittlungsgebühren im konkreten Fall aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kreditvermittler verpflichtet war.

[21]Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen offenkundig davon ausging, dass seine Rechtsauffassung nicht überraschend sein könne, und dementsprechend keine Erörterungspflicht annahm, ist dies nicht zu beanstanden.

[22]4.3. Nach ständiger Judikatur gilt für zivilgerichtliche Erkenntnisse kein Rückwirkungsverbot, sodass eine geänderte Rechtsprechung auch Sachverhalte erfassen kann, die sich davor verwirklicht haben (RS0109026). Da das Postulat einer „richtigen“ Entscheidung dem Schutz des Vertrauens des Rechtsanwenders vorgeht, muss stets mit einer Judikaturänderung gerechnet werden (10 Ob 65/17g; 7 Ob 169/24i; 2 Ob 52/25y).

[23]Zu 7 Ob 169/24i wurde zwar eine zeitliche Beschränkung der nunmehrigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsentgelten, welche den tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers überschreiten, in Anlehnung an die Judikatur des EuGH (C-449/21, Towercast; vgl auch C-209/12, Endress) erwogen; dies wurde jedoch offen gelassen, weil im Verfahren nicht entsprechend dieser Judikatur des EuGH dargelegt worden war, dass diese Rückforderungsansprüche für die Beklagte entweder existenzbedrohend seien oder aber zumindest merkliche negative Folgen für die künftige Versorgung der Verbraucher mit den entsprechenden Bankdienstleistungen haben würden.

[24]Mit Hinweis auf diese Entscheidung des siebenten Senats ging außerdem die Entscheidung zu 2 Ob 52/25y auf Lehrmeinungen ein, wonach das Vertrauen der Banken auf die Rechtmäßigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren in die Beurteilung einfließen solle, ob es dadurch tatsächlich zu einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB gekommen sei. Der zweite Senat erläuterte, dass die Berücksichtigung des Vertrauens auf eine bestimmte Rechtsauslegung jedenfalls nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung geschehen könnte, welche auch die Schutzwürdigkeit des Prozessgegners angemessen bedenke; so dürfe der Schutz des Vertrauens des Kreditgebers nicht dazu führen, dass der Kreditnehmer im Einzelfall gröblich benachteiligt werde, indem er Zusatzentgelte bezahlen müsse, die den tatsächlichen Aufwand – dessen Vorliegen der Kreditgeber durch die Verwendung des Begriffs „Spesen“ und gegebenenfalls durch ausdrückliches Nennen der betroffenen Leistungen suggeriert habe – grob überstiegen. Die Frage, ob die Beklagte tatsächlich auf die Zulässigkeit derart überhöhter Kreditbearbeitungsentgelte vertrauen habe dürfen und ob dies unter Umständen zu einem Ausschluss der Rückwirkung führen könnte, müsse daher gar nicht mehr beantwortet werden.

[25]Zu 9 Ob 19/25x wurde – unter Bezugnahme auf die Entscheidungen zu 7 Ob 169/24i und 2 Ob 52/25y – bloß auf die ständige Judikatur verwiesen, dass für zivilgerichtliche Erkenntnisse kein Rückwirkungsverbot gilt.

[26]Abgesehen davon, dass die Beklagte auch hier kein ausreichendes Vorbringen im Sinn der Entscheidung zu 7 Ob 169/24i erstattete, muss die zu 2 Ob 52/25y angedachte Interessenabwägung jedenfalls schon deshalb zu ihren Lasten gehen, wenn – wie hier – ein tatsächlicher Aufwand der Bank nicht einmal schlüssig behauptet wurde.

[27]5. Die Revisionen sind daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

[28]6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung jeweils auf die Unzulässigkeit der Revision der Gegenseite hingewiesen. Der ERV-Zuschlag beträgt nach § 23a RATG allerdings nur 2,60 EUR. Saldiert ergibt sich der den Klägern zugesprochene Betrag.

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