OGH 8Ob60/26w

8Ob60/26wTribunal Superior24 de jun. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

OGH 8Ob60/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00060.26W.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H* N.V., Curaçao, *, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 33.004 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. April 2026, GZ 13 R 57/26m22.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C898/24 und C9/25 wird abgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1]1. Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die zu C9/25, Tipico, und C898/24, TSG Interactive Gaming Europe, anhängigen Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort gestellten unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – bereits beantwortet sind (statt vieler jüngst 2 Ob 61/26y, 2 Ob 74/26k, jeweils mwN).

[2]2.1. Entgegen den Behauptungen in der Revision hat die Klägerin bereits in ihrer Klage ausdrücklich vorgebracht, die von der Beklagten veranstalteten Online-Glücksspiele von Österreich aus gespielt zu haben. Die Beklagte hat dies in erster Instanz nicht substanziiert bestritten, sondern lediglich unter Hinweis auf eine von der Klägerin vorgelegte Urkunde behauptet, aus dieser ergebe sich nicht, ob die Klägerin tatsächlich nur von Österreich aus gespielt habe. Eigenes Vorbringen dahin, dass die Klägerin konkret Glücksspielleistungen von der Beklagten aus dem Ausland (nicht aus Österreich) abgerufen bzw in Anspruch genommen hätte, die zu Verlusten führten, erstattete die – hierfür behauptungs- und beweispflichtige (vgl 7 Ob 155/23d Rz 28 f) – Beklagte nicht. Sie zeigt damit in diesem Zusammenhang weder Mängel des Berufungsverfahrens noch sekundäre Feststellungsmängel auf, welche die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach § 502 Abs 1 ZPO zulassen würden.

[3]2.2. Im Übrigen bedarf dieser Beschluss keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.