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7Ob52/26m•OGH 7Ob52/26m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* P*, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei E* Aktiengesellschaft, , vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenientin U AG, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 18.536,38 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2026, GZ 2 R 135/25z-48, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. August 2025, GZ 34 Cg 39/24b-41, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin die mit jeweils 1.505,40 EUR (darin enthalten 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]Die Klägerin ist alleinige Rechtsnachfolgerin ihres am 21. 8. 1938 geborenen und am 9. 5. 2024 verstorbenen Ehegatten (Versicherungsnehmer). Dieser hat am 20. 9. 2017 bei der Beklagten den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags mit monatlicher Rente gegen Einmalprämie von 50.000 EUR über Vermittlung der Nebenintervenientin beantragt. Die Polizze wurde am 29. 9. 2017 erstellt und lautet auszugsweise:
„KLASSISCHE LEBENSVERSICHERUNG - RENTE
SOFORTBEGINNENDE RENTE (TARIF III A) MIT GEWINNBETEILIGUNG
Versicherungsbeginn: 01. 11. 2017, Null Uhr Rentenzahlungsbeginn: 01. 12. 2017, Null Uhr
monatliche Rente inkl. Bonus: EUR 452,76
Die Rente wird monatlich im Nachhinein solange ausgezahlt, wie die versicherte Person lebt, längstens bis zum 01. 11. 2027.
Erstmals wird die Rente zum angeführten Rentenzahlungsbeginn fällig.
Bei Ableben der versicherten Person nach Beginn der Rentenzahlung innerhalb von 05 Jahren wird die Rentenzahlung jedenfalls für den auf die Dauer von 05 Jahren fehlenden Zeitraum fortgesetzt.…“
[2]Die Beklagte zahlte bis zum Tod des Versicherungsnehmers insgesamt 35.699,04 EUR an Rentenleistungen aus. Bei Ausschöpfen der Laufzeit von zehn Jahren hätte die Beklagte zumindest 54.331,20 EUR an Rentenleistungen ausbezahlt, wobei der genaue Betrag nicht festgestellt werden konnte.
[3]Die Klägerin begehrt mit Klage vom 6. 11. 2024 18.536,38 EUR sA als Schadenersatz wegen Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten. Der Lebensversicherungsvertrag hätte dem Versicherungsnehmer aufgrund seines Alters, des hohen Risikos sowie dessen Wunsch nach einer garantierten Leistung nicht angeboten werden dürfen. Weiters erhebt sie Eventualbegehren, mit denen sie ebenfalls 18.536,38 EUR sA verknüpft mit der Feststellung begehrt, dass der Lebensversicherungsvertrag (1.) aufgehoben werde oder (2.) nicht wirksam zustande gekommen sei. Schließlich begehrt sie als drittes Eventualbegehren 50.000 EUR sA. Der Vertrag sei sittenwidrig und beinhalte intransparente Klauseln.
[4]Die Beklagte und ihre Nebenintervenientin wenden ein, der Vertrag habe nach eingehender ordnungsgemäßer Beratung dem Wunsch des Versicherungsnehmers entsprochen. Ansprüche aus Beratungs- und Aufklärungsfehlern seien verjährt. Der Vertrag sei weder sittenwidrig noch liege ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.
[5]Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren und sämtliche Eventualbegehren ab. Schadenersatzansprüche aus Beratungs- oder Aufklärungsfehlern seien verjährt. Der Vertrag sei nicht sittenwidrig, für die Verwirklichung des Wuchertatbestands bestünden keine Anhaltspunkte. Weder die im Antrag, noch die in der Polizze enthaltenen Bestimmungen zur Garantiezeit seien intransparent.
[6]Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nachträglich – zu, weil die Berufungsentscheidung in Hinblick auf die Entscheidung 7 Ob 643/89 allenfalls von der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 879 Abs 2 Z 4 ABGB abweiche.
[7]Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
1. Zur Verjährung der Ansprüche aus Beratungs- und Aufklärungsfehlern
[8]1.1 Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951; RS0034374). Das Kennenmüssen einschlägiger Tatsachen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis reichen grundsätzlich nicht aus (RS0034366 [T3, T6]; RS0034686 [T9]).
[9]In gewissem Umfang wird dann eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen (RS0034686 [T12]), wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RS0034524 [T21]; RS0034366 [T20]). Insoweit darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten (RS0065360). Abzustellen ist auf die Umstände des konkreten Falls, wobei die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf (RS0034327 [T27]). Sie setzt regelmäßig deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt voraus. Es braucht konkrete Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RS0034327 [T21]).
[10]Ab wann eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (RS0034374 [T47]; RS0034524 [T23, T41]; RS0113916 [T1, T5]), sodass diese Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO aufwirft. Das gilt ebenso für die Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht der Geschädigten (RS0113916; RS0034327 [T20]).
[11]1.2 Dass die Grundsätze zur Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung auf den Fall der fehlerhaften Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen mit nicht gewollten Eigenschaften wegen der gleichgelagerten Interessenlage zu übertragen sind, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 162/24k; 7 Ob 196/17z).
[12]1.3 Der Primärschaden im Fall einer fehlerhaften Anlageberatung liegt bereits darin, dass sich das Vermögen des Anlegers wegen einer Fehlinformation des Schädigers anders zusammensetzt, als es bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters der Fall wäre. Ein (realer) Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung tritt also schon durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts ein (RS0022537 [T22, T24]; RS0129706 [T3]). Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt grundsätzlich mit Kenntnis des Primärschadens, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind (RS0087615).
[13]1.4 Hier ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Versicherungsnehmer mit dem Zugang der Polizze im Jahr 2017 über sämtliche Informationen verfügte, um die – nunmehr – beanstandete Struktur des Lebensversicherungsvertrags, nämlich ein nur für fünf Jahre garantierter Rentenanspruch im Falle vorzeitigen Ablebens sowie der maximal erzielbare Gesamterlös im Erlebensfall, zu erkennen. Diese Ansicht ist nicht korrekturbedürftig, zumal das Berufungsgericht auch darauf hinwies, dass die Klägerin nicht vorgebracht hat, welche relevante Tatsache sie erst aufgrund der Korrespondenz mit der Beklagten im Jahr 2024 nach dem Ableben des Versicherungsnehmers erhalten habe. Auch die Revision hält diesem Argument nichts entgegen.
[14]1.5 Die von der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat jedenfalls vertretbar die Verjährung der Ansprüche aus Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen bejaht, sodass es zu Recht die in der Berufung erhobene Mängel- und Beweisrüge nicht behandelt hat, weil sich diese insgesamt nur auf Feststellungen zur inhaltlichen Beurteilung der Fehlberatung bezogen haben.
2. Zur Sittenwidrigkeit und zum Wucher
[15]2.1 Das Berufungsgericht hat im Sinn der ständigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass für die Annahme einer sittenwidrigen Äquivalenzstörung nicht schon die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen genügt (RS0016482 [T5]) und somit ohne Korrekturbedarf die Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB verneint.
[16]2.2 Wucher iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB liegt vor, wenn ein leicht erkennbares, auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, der Bewucherte dieses wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung nicht wahrnehmen kann und der Wucherer diese Lage des Bewucherten (zumindest fahrlässig) ausnützt (RS0016861); fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, unterliegt ein Geschäft nicht der Beurteilung als wucherisch (RS0016864; RS0016781). Die Aufzählung der auf Seite des Benachteiligten erforderlichen Voraussetzungen für den Wucherbegriff ist nicht taxativ. Es kommen auch noch andere Umstände auf Seite des Benachteiligten in Betracht (RS0016869).
[17]Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0016861 [T1]), mit deren Prüfung Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO in der Regel nicht verbunden sind.
[18]2.3 Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, trifft den Anfechtenden (RS0016915 [T2]). Die bloße Behauptung, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis stünden, reicht nicht aus (RS0016915 [T3]; vgl RS0016520).
[19]2.4 Richtig ist zwar, dass zu 7 Ob 643/89 ausgesprochen wurde, dass die Größe des Missverhältnisses (als objektives Kriterium) Schlüsse auf Leichtsinn, Unerfahrenheit usw (als subjektive Kriterien) zulasse. Der in der Revision daraus gezogene Schluss, schon aufgrund des objektiven Ungleichgewichts wäre die „Unwirtschaftlichkeit“ iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB aufseiten des Versicherungsnehmers gleichsam automatisch anzunehmen, lässt sich aus dieser Entscheidung aber nicht ableiten.
[20]2.5 Hier hat die Klägerin in erster Instanz lediglich vorgebracht, der Versicherungsvertrag sei sittenwidrig sowie, dass ein von der Beklagten wohl gewolltes gravierendes Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen vorgelegen habe. Sie hat damit nicht einmal ansatzweise behauptet, dass beim Versicherungsnehmer eine jener subjektiven Voraussetzungen vorgelegen sei, die ein notwendiges Merkmal des Wuchertatbestands wären. Soweit sie sich in der Revision nunmehr erstmals darauf beruft, verstößt sie damit gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO.
3. Intransparenz und Bestimmtheit
[21]3.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG soll dieses unter anderem dafür sorgen, dass der Kunde durch die AGB oder Vertragsbestandteile zuverlässig über seine Rechte und Pflichten informiert ist (RS0115217 [T41]; 7 Ob 175/25y). Dabei genügt nicht schon bloße Textverständlichkeit, sondern Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln sollen für den Verbraucher „durchschaubar“ sein (RS0122169). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RS0115217 [T12]; 7 Ob 175/25y).
[22]3.2 Um dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB zu entsprechen, muss aus einer Vereinbarung nicht nur der Wille der Parteien hervorgehen, einen Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern die Leistungen müssen auch in einer Art und Weise bestimmt sein, dass sie sich aus dem Vertrag selbst bestimmen lassen, wobei „bestimmt“ nach ständiger Rechtsprechung stets als „bestimmbar“ verstanden wird (vgl RS0014010; RS0014693). Ein Vertrag ist demnach nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB ergeben (RS0013954).
[23]3.3 Inwiefern die Regelungen in der Polizze zur Dauer der Rentenleistung intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG oder unbestimmt nach § 869 ABGB sein sollen, zeigt die Revision nicht auf. Die Ansicht der Vorinstanzen, aus der Polizze folge unmissverständlich, dass der Beginn der Rentenzahlungen der 1. 12. 2017 gewesen sei und ab diesen Zeitpunkt selbst im Falle des vorzeitigen Ablebens die Rente für fünf Jahre zustehe, ist nicht zu beanstanden.
[24]Die in der Revision erstmals aufgestellte Behauptung, aus der Polizze gehe nicht ausreichend klar hervor, dass die Rentenzahlungen auch im Erlebensfall nur für zehn Jahre erfolgen, kann in Hinblick auf die datumsmäßige Anführung der letzten Rentenzahlung mit 1. 11. 2027 nicht nachvollzogen werden.
[25]Ein Abweichen der Polizze vom Antrag iSd § 5 VersVG behauptet die Klägerin nicht.
[26]3.4 Der Oberste Gerichtshof hat zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG auch bereits klargestellt, dass dieses sowohl formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit als auch Sinnverständlichkeit verlangt (6 Ob 16/01y; 5 Ob 64/10p), wobei die Frage der Lesbarkeit jedoch regelmäßig eine solche des Einzelfalls ist und von Schriftgröße, drucktechnischer Gestaltung, Farbwahl usw abhängt (6 Ob 203/17x).
[27]Zieht man diese Grundsätze zur Beurteilung der Regelungen über die Rentenleistungen heran, so ist die Auffassung der Vorinstanzen, die Klauseln seien nicht intransparent, jedenfalls vertretbar.
[28]In der Polizze weichen die inkriminierten Bestimmungen weder in Schriftgröße noch der sonstigen optischen Gestaltung vom übrigen Text ab. Im Antrag ist die Schriftgröße zwar geringfügig kleiner als der übrige Text aber keineswegs so klein, dass die Lektüre dem Kunden besondere Anstrengung abnötigt. Zudem hat das Berufungsgericht auf die Positionierung des Textes innerhalb der Umrahmung verwiesen, also dort, wo sich auch die Höhe der Einmalprämie und der monatlichen Rente findet.
[29]4. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[30]5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Das Revisionsinteresse beträgt 18.536,38 EUR.
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