OLG Graz 9Bs158/26t

9Bs158/26tTribunal de Recurso23 de jun. de 2026

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OLG Graz 9Bs158/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00158.26T.0623.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), den Richter den Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Maga. Schadenbauer-Pichler in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 5. Mai 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von sieben Jahren und sechs Monaten. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. November 2021, AZ **, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Mai 2022, AZ 19 Bs 109/22a, wurde er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, (richtig:) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde die dem Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 1. Juli 2020, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht hinsichtlich einer einmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen (Punkte 2. und 3. der ON 4; Beilagenordner ./Urteile.3 und ./Urteile.4). Weiters wurde der Strafgefangene mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Mai 2024, rechtskräftig am 7. Mai 2024, AZ **, wegen des – während aufrechten Strafvollzugs begangenen – Vergehens der Nötigung nach § 107 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt (Punkt 4. der ON 4; Beilagenordner ./Urteile.1). Hinsichtlich der den derzeit in Vollzug stehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Sachverhalte wird auf die in den Akten erliegenden Urteilsausfertigungen verwiesen (Beilagenordner).

Das Strafende fällt auf den 22. Dezember 2028. Die Hälfte der Strafe ist seit 21. März 2025 verbüßt, zwei Drittel werden mit 24. Juni 2026 vollzogen sein (ON 2.3). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. Jänner 2025, AZ **, aus spezial- und generalpräventiven Gründen abgelehnt (Beilagenordner ./BE.1). Weiters wurde vom selbigen Gericht mit Beschluss vom 27. Jänner 2025, AZ **, der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgewiesen (Beilagenordner ./BE.2).

Mit dem nunmehr angefochtenen, in der Anhörung vom 5. Mai 2026 (ON 6) mündlich verkündeten Beschluss lehnte das Erstgericht nach Anhörung des Strafgefangenen auch die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpäventiven Bedenken ab (ON 7).

Der dagegen unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobenen (ON 6, S 3), rechtzeitig ausgeführten (ON 9) Beschwerde des Strafgefangenen bleibt ein Erfolg versagt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.2, S 2), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), des Strafgefangenen (ON 2.4) und der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (in Folge: BEST; ON 5) sowie der für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung (§ 46 StGB) auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 3 ff) verwiesen (RIS-Justiz RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).

Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag zufolge negativen spezialpräventiven Kalküls nicht vor. Der Strafgefangene, der den Ausführungen der BEST zufolge eine Cannabisabhängigkeit, eine antisoziale Persönlichkeitsstörung, hohe Psychopathiewerte sowie ein Borderline-Organisationsniveau aufweist, befindet sich zwar im Erstvollzug, weist jedoch bereits vier strafgerichtliche Verurteilungen auf (ON 4) und ließ sich bislang weder durch eine Geldstrafe (Punkt 1. der ON 4) und eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe (Punkt 2. der ON 4) noch durch den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (Punkt 2. der ON 4) oder den aufrechten Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (Punkt 3. der ON 4) von neuerlicher Aggressionsdelinquenz abhalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ein durch mehrere Ordnungsstrafen getrübtes Vollzugsverhalten aufweist (ON 2.6; zu dessen Relevanz für die bedingte Entlassung: RIS-Justiz RS0090874).

Daraus ergibt sich seine Sanktions- und Vollzugsresistenz sowie seine verfestigte Gleichgültigkeit gegenüber den vom Strafrecht geschützten Rechtsgütern und solcherart ein erheblich gesteigertes Rückfallsrisiko vor allem in Gewalt- und Aggressionsdelinquenz, womit auch die Ausführungen der BEST im Einklang stehen, die fallkonkret von einem überdurchschnittlichen Risiko sowohl für die Begehung weiterer Gewaltdelikte, insbesondere auch neuerlicher Sexualdelikte spricht. Hinzu kommt, dass beim Strafgefangenen der Stellungnahme der BEST zufolge keine Problem- und Störungseinsicht und demgemäß auch keine Behandlungs- und Therapiemotivation vorliegt (ON 5, S 2) und er nach den Ausführungen des Anstaltsleiters der Justizanstalt Graz-Karlau weiterhin nicht bereit ist, sich in einem forensisch-therapeutischen Setting mit seinen Risikofaktoren auseinander zu setzen, und abgesehen davon auch eine nicht deliktsspezifische Behandlung (Reasoning- und Rehabilitationsprogramm) ablehnt (ON 2.2, S 2). Inwiefern ungeachtet all dieser Umstände davon auszugehen sein könnte, dass der Strafgefangene – wie von ihm in seiner Beschwerde releviert – sich in Freiheit mit Blick auf die Möglichkeit eines allfälligen Widerrufs einer bedingten Entlassung kooperativ zeigen, Weisungen einhalten und mit der Bewährungshilfe zusammenarbeiten werde, erhellt vor dem Hintergrund seines dargestellten, bislang gänzlich therapieunwilligen (ON 2.2, ON 5) und nicht nur nicht ordnungsgemäßen (ON 2.6), sondern sogar delinquenten Verhaltens (Punkt 4. der ON 4) in der kontrollierten Umgebung der Haft nicht, dies umso weniger, als in der Vergangenheit bereits einmal eine bedingte Nachsicht aufgrund neuerlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers während einer Probezeit widerrufen werden musste (Punkt 2. der ON 4). Allein seine Zusage, dass er Weisungen und Auflagen des Gerichts befolgen und mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten werde, vermag im Hinblick darauf nicht zu überzeugen.

Es bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse, unter denen der Strafgefangene zuletzt wiederholt delinquiert hat, seit seiner Inhaftierung maßgeblich verändert hätten, sodass nicht angenommen werden kann, dass die bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – ihn in Zukunft zumindest gleichermaßen wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde wie die weitere Strafverbüßung. Es ist am Strafgefangenen gelegen, im weiteren Vollzug durch eine dauerhaft tadellose Führung und eine ebenso dauerhafte Therapiecompliance eine taugliche Grundlage für eine bedingte Entlassung zu schaffen, wobei lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass das Erstgericht – entgegen den Beschwerdeausführungen – durchaus die potenzielle Wirkung von Weisungen und Bewährungshilfe in seine Erwägungen miteinbezogen hat (BS 6).

Wenn in der Beschwerde weiters zusammenfasst vorgebracht wird, der Strafgefangene würde ohnehin in die Türkei abgeschoben werden, weshalb die „österreichische Rechtsgemeinschaft“, die nach § 46 StGB vor weiteren strafbaren Handlungen eines Verurteilten geschützt werden soll, vor ihm nichts mehr zu befürchten hätte, ist dem zu entgegnen, dass sich eine derartige Eingrenzung aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten lässt. Vielmehr ist zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).

Bleibt zur – von der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB verschiedenen – Möglichkeit des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG anzumerken, dass diesbezüglich bereits ein Verfahren beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ ** anhängig ist (VJ-Register).

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

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