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8Bs72/26h•OLG Linz 8Bs72/26h
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 12. März 2026, GZ Hv*-24, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Daxecker, des Angeklagten und seines Verteidigers RAA Mag. Haider durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Zusatz-Freiheitsstrafe unter zusätzlicher Anwendung des § 39 Abs 1a StGB auf 28 Monate angehoben wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB (2./) sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach „§ 84 Abs 4 und Abs 2 StGB“ (3./) (richtig: des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB [vgl RIS-Justiz RS0132358; 12 Os 119/25d]) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. Februar 2026 (AZ U1*), rechtskräftig seit 17. Februar 2026, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde A* zur Zahlung von Teilschmerzengeld und Verdienstentgang an BezInsp. B* sowie von Schadenersatz an die Republik Österreich verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 22. Dezember 2025 in **
1. / C* dadurch am Körper verletzt, dass er ihm zwei Faustschläge in das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte mit dem Hinterkopf gegen eine Wand prallte und zu Boden ging, und ihm einen Fußtritt gegen die linke Bauch-/Rippenseite versetzte, wodurch C* eine blutende und geschwollene Unterlippe, Kopfschmerzen und ein starkes Druckgefühl im Hinterkopf erlitt;
2. / Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Ausforschung aufgrund der zu 1./ angeführten Tat sowie seiner Verhaftung zwecks Strafantritt zu hindern versucht, indem er in Richtung der BezInsp. D* B* und Insp. E* trotz Aufforderung zum Stehenbleiben lief und trotz Androhung der Verwendung des Pfeffersprays BezInsp. D* B* umstieß;
3. / BezInsp. D* B* dadurch, dass er sie mit voller Wucht umstieß und auf ihr zu liegen kam, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, wodurch die Genannte Prellungen und Abschürfungen des rechten Knies, verbunden mit einer Meniskusläsion Grad 1, mithin eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung erlitt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, bei ihr eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeigeführt, wobei er die Tat an einer Beamtin während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten beging.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht – unter Einbeziehung des Strafzumessungskatalogs aus dem Verfahren AZ U1* des Bezirksgerichts Braunau am Inn – das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie den teilweisen Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) als mildernd, und zog hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die einschlägige Vorstrafenbelastung (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) als Erschwerungsgründe ins Kalkül.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung der Anklagebehörde (ON 25) mit dem Ziel einer tat- und schuldangemessenen Erhöhung der Zusatzfreiheitsstrafe, wogegen sich der Angeklagte in seiner Gegenausführung (ON 26) ausspricht.
Zudem hat der Angeklagte mit Schreiben vom 24. April 2026 (ON 23) die nachträgliche Anmeldung der Berufung „beantragt“. Zu dieser – ohnehin deutlich verspäteten – Berufungsanmeldung des Angeklagten ist auszuführen, dass A* laut Verhandlungsprotokoll nach der Urteilsverkündung sowie nach Besprechung mit seinem Verteidiger ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet hat (ON 16.1, 10), was er auch in seinem Schreiben vom 24. April 2026 nicht in Abrede stellt. Da dieser Rechtsmittelverzicht – bei (hier nicht zweifelhafter) Prozessfähigkeit des Angeklagten – unwiderruflich ist (vgl RIS-Justiz RS0116751; RS0100062; RS0099945; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8 mwN), ohne dass die dahinter stehende Motivation von Bedeutung wäre (RIS-Justiz RS0116751; RS0100103; RS0099976), ist die Berufung des Angeklagten – im Gerichtstag (vgl Ratz, WK-StPO § 295 Rz 27, § 469 Rz 1, § 476 Rz 1; E. Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 295 Rz 1) – zurückzuweisen (10 Os 159/78 = RIS-Justiz RS0100181).
Der Berufung der Anklagebehörde kann hingegen eine Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Der Strafzumessungskatalog ist – unter Einbeziehung der Strafzumessungsgründe (RIS-Justiz RS0091431; Ratz in WK² StGB § 40 Rz 2) aus dem Verfahren AZ U1* des Bezirksgerichts Braunau am Inn (ON 13) – folgendermaßen sowohl zu konkretisieren als auch zu ergänzen:
Was die Vorstrafenbelastung betrifft, so muss der Angeklagte insgesamt fünfzehn im Sinne des § 71 StGB einschlägige Verurteilungen (Pos 1 bis 6, Pos 10 bis 13, Pos 16 bis 19 sowie Pos 21 der Strafregisterauskunft ON 12) – innerhalb eines langen Zeitraums von knapp 27 Jahren ohne dazwischen liegende längere Wohlverhaltenszeiträume (vgl 10 Os 55/87 = RIS-Justiz RS0091522 [T1]) – gegen sich gelten lassen, was auf eine erheblich negativ besetzte Persönlichkeitsstruktur als chronischer Wiederholungstäter schließen lässt. Hiebei ist auch ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 JGG (Pos 1 der ON 12) im Rahmen des § 33 Abs 1 Z 2 StGB zu berücksichtigen (Riffel in WK² StGB § 33 Rz 6; Rauf in Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher, JGG § 13 Rz 22 mwN). Die Verurteilung wegen § 198 StGB (AZ 1U* des Bezirksgerichts Braunau am Inn) erweist sich unmittelbar rechtsguteinschlägig zu Vorverurteilungen wegen Delikten gegen fremdes Vermögen (13 Os 95/09h = RIS-Justiz RS0125363). Der Schuldspruch wegen § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (Pos 16 in ON 12) ist aufgrund des daraus erhellenden Hangs zur Aggressions- und Gewaltbereitschaft (GenProk Gs 466/22z) ebenfalls – insbesondere zu § 269 StGB (OLG Wien 18 Bs 255/19k) einschlägig iSd § 71 StGB. Die in der inländischen Strafregisterauskunft (unter Pos 8 und 9 in ON 12) noch aufscheinenden Betrugsvorstrafen durch das deutsche Amtsgericht Eggenfelden (je) aus dem Jahr 2004 sind allerdings außer Betracht zu lassen, da diese Verurteilungen in der aktuellen ECRIS-Auskunft (ON 8) nicht aufscheinen, sodass von deren Tilgung in Deutschland auszugehen ist (§ 7 Abs 3 TilgG; zum Vorrang der günstigeren Tilgungsregeln vgl Kert, WK-StPO § 7 TilgG Rz 14 ff).
Darüber hinaus tragen die erstgerichtlichen Feststellungen zur Vorstrafensituation (insbesondere hinsichtlich Pos 19 und 21 in ON 12; vgl US 5 f) die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB, handelt es sich doch bei den Verurteilungen (zu jeweils unbedingten Freiheitsstrafen) durch das Landesgericht Ried im Innkreis vom 30. September 2019 wegen § 107 Abs 1 StGB und durch das Amtsgericht Eggenfelden vom 30. Jänner 2024 wegen Suchtgifthandels (zu ausländischen Urteilen Flora in WK² StGB § 39 Rz 12 ff) um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (zur rechtsgutbezogenen Auslegung vgl 15 Os 119/22x [verstärkter Senat]; RIS-Justiz RS0134087) bzw gegen die Freiheit, ohne dass bislang Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB) eingetreten wäre. Insofern ist das Erstgericht zu Gunsten des Angeklagten von einem fehlerhaft ausgemessenen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (US 15) ausgegangen, woran das Berufungsgericht ohnehin nicht gebunden ist (15 Os 119/23y). Abgesehen davon, dass vom Berufungsgericht der gemäß § 39 Abs 1a StGB erweiterte Strafrahmen von sechs Monaten bis siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung zu bringen ist, erfährt auch der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB in Ansehung der rückfallsbegründenden Vorstrafen eine zusätzliche Aggravierung (RIS-Justiz RS0108868).
Weiters gewinnt der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB durch den langen Deliktszeitraum (März 2021 bis Dezember 2025) beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 198 Abs 1 StGB) zusätzlich an Gewicht (RIS-Justiz RS0096654).
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) wirken sich der Widerstand gegen die Amtsgewalt in Form der (versuchten) Hinderung von zwei Polizeibeamtinnen an Amtshandlungen (vgl Riffel in WK² StGB § 32 Rz 77 mwN) sowie die Tatbegehung während des bereits anhängigen Verfahrens AZ U1* des Bezirksgerichts Braunau am Inn (zur Kenntnis vom Verfahren vgl Abschlussbericht ON 5 in U1* des Bezirksgerichts Braunau am Inn) zusätzlich ungünstig aus (RIS-Justiz RS0090984; RS0091048; RS0119271; Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 33 Rz 53). Die vollends grundlose Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zum Nachteil eines – aus Sicht des Angeklagten – unbekannten Zufallsopfers (im allgemeinen Bereich eines Mehrparteienhauses; US 7) durch plötzliche Schläge (ZV ON 2.8, 4) sowie durch einen Fußtritt gegen den bereits am Boden Liegenden zeugt zudem aufgrund der Rücksichtslosigkeit und Gefährlichkeit der Tatausführung von einem überdurchschnittlichen Handlungs- und Gesinnungsunrecht (§ 32 Abs 3 StGB).
Entgegen der Argumentation der Anklagebehörde kann dem Angeklagten – angesichts des bereits zu Beginn der Hauptverhandlung uneingeschränkt abgelegten Geständnisses (ON 16.1, 2 f) – der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB nicht ernsthaft abgesprochen werden, zumal A* wiederholt bekundete, dass ihm „alles leid“ tue (ON 16.1, 4 und 8). Dass der Angeklagte seine Alkoholisierung (von 1,66 Promille) als (Ursachen-)Erklärung (ON 16.1, 4: „… dann passieren halt Sachen, wo ich diese dann nicht mehr so weiß.“) ins Treffen führte, beeinträchtigt die für ein Geständnis notwendige Distanzierung zu den Taten (hiezu Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 Rz 123 f) aufgrund Schuldeinsicht ebenso wenig (vgl auch 9 Os 136/83 = RIS-Justiz RS0091569). Dass sich das Geständnis angesichts der belastenden Aussagen für den Angeklagten als unvermeidbare Option präsentiert hat, nimmt dem Milderungsgrund allein unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung das ansonsten mögliche zusätzliche Gewicht (vgl RIS-Justiz RS0091512). Mit Blick auf die nicht geständige Verantwortung vor dem Bezirksgericht Braunau zu AZ U1* (ON 13.1, 2) bleibt es jedoch im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung bei einem Teilgeständnis.
Zur Alkoholisierung ist anzumerken, dass diese bereits mit Blick auf die Vorstrafe wegen § 287 StGB (AZ U2* des Bezirksgerichts Braunau am Inn) zu Recht nicht mildernd gewertet wurde (hiezu näher Riffel in WK² StGB § 35 Rz 4).
Schließlich verfängt auch der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Erschwerungsgrund der Tatbegehung auf der Flucht vor Strafvollstreckung nicht. Zwar wirkt die Tatbegehung nach Flucht aus der Strafhaft erschwerend (RIS-Justiz RS0090961). Fallkonkret waren beim Angeklagten allerdings zur Tatzeit noch keine Freiheitsstrafen effektiv in Vollzug gesetzt. Flucht nach der Tat und Verborgenhalten dürfen jedoch ansonsten grundsätzlich nicht täterbelastend gewertet werden (Riffel in WK² StGB § 32 Rz 42; vgl auch OLG Wien 31 Bs 24/21p). Was für das Nachtatverhalten gilt, kann umso weniger für ein Verhalten in Bezug auf bereits abgeurteilte Straftaten gelten.
Angesichts dieser nachjustierten Strafzumessungslage gebieten Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie die Persönlichkeit des Angeklagten unter Mitberücksichtigung sowohl spezial- als auch generalpräventiver Erfordernisse eine Anhebung der Zusatzfreiheitsstrafe. Bei einem Strafrahmen von sechs bis 90 Monaten Freiheitsstrafe (§ 84 Abs 4 StGB iVm § 39 Abs 1a StGB) entspricht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung mit dem Verfahren AZ U1* des Bezirksgerichts Braunau am Inn eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten der personalen Täterschuld, womit der Anklagebehörde bei gedanklichem Abzug der dort bereits verhängten zweimonatigen Freiheitsstrafe der spruchgemäße Erfolg einer Strafanhebung auf 28 Monate zusätzlicher Freiheitsstrafe zukommt.
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