OLG Linz 8Bs34/26w

8Bs34/26wTribunal de Recurso23 de jun. de 2026

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OLG Linz 8Bs34/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00034.26W.0623.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Linz sowie des Angeklagten jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugend- und Schöffengericht vom 30. Jänner 2026, Hv*-32, ferner über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Daxecker, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Sutter durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. Juni 2026

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. beschlossen:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* B* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, 15 Abs 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmitteln nach § 241e Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten zu U1* des Bezirksgerichtes Linz und zu U2* des Bezirksgerichtes Urfahr abgesehen.

Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte am 23. November 2025 in **

„I./ mit Gewalt [mit einer (konkludenten) Drohung mit (in Bezug auf den auf den Gesamtkontext erkennbar [RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19]) gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegen eine Person] – unter Verwendung einer Waffe – anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er unter Vorhalt eines Klappmessers die Angestellte der C*-Tankstelle in der straße D und den Kunden der Tankstelle E zur zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil seine Opfer die Herausgabe von Geld verweigerten und schließlich ins Büro flüchteten;

II./ im Anschluss an die unter Punkt I. angeführte Tat anderen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. / Verfügungsberechtigten der C*-Tankstelle Bargeld durch gewaltsames Aufbrechen der Kassenlade, wobei die Tat infolge Misslingens beim Versuch blieb;

2. / Verfügungsberechtigten der C*-Tankstelle vier Packungen Zigaretten im Gesamtwert von EUR 31,00;

3. / D* ihren Rucksack samt einem Pullover, einer Geldbörse und Bargeld in Höhe von EUR 25,00;

III./ sich im Zuge der unter Punkt II.3. angeführten Tat ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, nämlich die Bankomatkarte der D*:

IV./ im Zuge der unter Punkt II.3. angeführten Tat Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich den Reisepass und die E-Card der D*.“

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft (ON 33) und des Angeklagten (ON 35), je wegen des Ausspruchs über die Strafe. Während die Anklagebehörde eine Erhöhung der Strafe anstrebt, zielt der Angeklagte auf deren Herabsetzung und Gewährung teilbedingter Strafnachsicht ab.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der dem Angeklagten zu U1* des Bezirksgerichtes Linz und zu U2* des Bezirksgerichtes Urfahr gewährten bedingten Strafnachsichten.

Zunächst ist zum rechtskräftigen Schuldspruch festzuhalten (vgl hiezu eingehend: 11 Gw 9/26a), dass (lediglich) im Referat der entscheidenden Tatsachen zum Schuldspruch I./ „Gewalt“ als Tatmittel angeführt wurde. Nach den maßgeblichen Entscheidungsgründen (RIS-Justiz RS0089983 [T3]) gingen die Tatrichter aber unmissverständlich davon aus, dass der Angeklagte ein Klappmesser als Mittel einer (konkludenten) Drohung mit (im Bezug auf den auf den Gesamtkontext erkennbar [RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK StPO § 281 Rz 19]) gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzte (US 3f). Gewalt und Drohung sind beim Verbrechen des Raubes rechtlich gleichwertige Begehungsformen (alternatives Mischdelikt; RIS-Justiz RS0093803).

Allerdings ist (vgl abermals 11 Gw 9/26a) das Erstgericht rechtlich verfehlt, wie zudem Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung aufzeigt, von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (US 5), weil Raub zwar in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person“ eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben iSd § 19 Abs 4 Z 1 JGG darstellt, in dessen Anwendungsbereich § 19 Abs 1 JGG nicht zum Tragen kommt (RIS-Justiz RS0134129 [T9]), was auf die nach dem Urteilssachverhalt vorliegende alternative Tatbegehungsvariante der „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ jedoch nicht zutrifft (dazu 15 Os 119/22x [verst.Sen]).

Die Anwendung von § 19 Abs 1 JGG bewirkt jedoch keine Veränderung des Strafsatzes, handelt es sich dabei doch bloß um eine zwingend anzuwendende Strafrahmenbestimmung (Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 19 Rz 2/2; vgl auch RIS-Justiz RS0119279, RS0133690).

Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den „Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz“ ist dabei nur die Feststellung der entscheidenden Tatsachen und das darauf angewendete Strafgesetz, nicht der vom Erstgericht angenommene Strafrahmen (RIS-Justiz RS0116586 [T6]). Insofern ist es dem Berufungsgericht möglich, die aus der irrigen Annahme der Voraussetzungen des § 19 Abs 4 Z 1 JGG und der daraus folgenden unterbliebenen Anwendung von § 19 Abs 1 JGG resultierende Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (vgl RIS-Justiz RS0125294, neuerlich RS0133690) bei der Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen zu berücksichtigen, ohne an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden zu sein (RIS-Justiz RS0109969, RS0122140; vgl auch 15 Os 119/23y hinsichtlich eines vom Erstgericht zum Vorteil des Angeklagten fehlerhaft ausgemessenen Strafrahmens).

Daraus folgt in Neubemessung der Strafe bei rechtsrichtiger Anwendung des § 19 Abs 1 zweiter Satz JGG, dass die geständige Verantwortung, die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute und Rückgabe an die Berechtigten, das Alter unter 21 und teilweiser Versuch (zu I./ und II./1./ des Schuldspruchs) mildernd zu werten sind, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, zwei einschlägige (eher Bagatell-)Vorstrafen sowie die Opfermehrheit beim Raub. Zusätzlich aggraviert Tatbegehung während offener Probezeiten die Schuld (§ 32 Abs 2 StGB; RIS-Justiz RS0090954, RS00905979; Positionen 1 und 2 der Strafregisterauskunft), weil dadurch die besondere Nachhaltigkeit der wertewidrigen Einstellung des Täters zum Ausdruck gebracht wird (RIS-Justiz RS0090954, RS0090597, RS0091096 [T1]; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 33 Rz 3/1).

Demgegenüber wirkt die (eingeforderte) Gewöhnung an Suchtmittel des Angeklagten nicht mildernd (vgl RIS-Justiz RS0087417). Da Drogenkonsum schon im Hinblick auf dessen grundsätzliche Strafbarkeit als vorwerfbar iSd § 35 StGB gewertet wird und hinsichtlich Beschaffungskriminalität und der Straftaten Suchtmittelgewöhnter die besonderen Bestimmungen des SMG zur Anwendung gelangen, ist die Delinquenz bei Drogenabhängigkeit mit Krankheitswert nach den Kriterien des § 34 Abs 1 Z 1 StGB zu beurteilen (vgl Ebner in WK2 StGB § 35 Rz 4). Suchtgiftabhängigkeit fällt für sich allein gemäß § 34 Abs 1 Z 1 StGB nicht mildernd ins Gewicht, es sei denn, dass der dem Suchtgiftmissbrauch ergebene Täter die Tat ausschließlich deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 34 Rz 30), wofür kein Anhaltspunkt besteht. Auch die reklamierte Therapiebereitschaft, wenngleich prognostisch günstig, ist nicht schuldmindernd.

Ein besonderes Nachtatverhalten ist in der relevierten Entschuldigung bei den Opfern nicht zu ersehen. Der Einwand, dass die Opfer körperlich unverletzt blieben, ist ebensowenig von Bedeutung, wäre der gegenteilige Umstand vielmehr erschwerend.

Ausgehend davon bedarf es schon angesichts des rechtsrichtigen Strafrahmens keiner Erhöhung; allerdings auch trotz fehlender Untergrenze des Strafrahmens auch keiner Reduktion, da der Rückfall in gesteigerter Aggressions- und Vermögensdelinquenz während offener Probezeiten die Tatschuld belastete, wobei der Strafrahmen ohnedies lediglich zu einem Fünftel ausgeschöpft wurde.

Teilbedingte Strafnachsicht nach der gemäß § 19 Abs 2 JGG anwendbaren Bestimmung des § 5 Z 9 JGG scheitert an den besonderen Voraussetzungen des § 43a Abs 4 StGB. Dazu bedürfte es der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehe werde; seine Anwendung ist daher auf extreme Ausnahmefälle beschränkt (vgl RIS-Justiz RS0092050). Die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, dass es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa auf Straftaten aus Konfliktsituationen und Krisensituationen zutreffen kann (vgl RIS-Justiz RS0092042).

Im vorliegenden Fall stehen die einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeiten so wie auch die bestehende Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten einer positiven Prognose entgegen. Auch wenn die Bewährungshelferin in der Berufungsverhandlung eine verbesserte Kooperation und die Betonung der Delinquenz auf Suchtdruck ins Treffen führte, besteht eben gerade im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum die höhere Gefahr der Straffälligkeit. Eine hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens ist daher trotz der dargestellten Reue des Angeklagten nicht indiziert.

Zugleich aber steht der Vollzug einer erstmals zu verbüßenden unbedingten und mehrjährigen Freiheitsstrafe an, sodass es in Anbetracht dieser neuerlichen Verurteilung nicht spezialpräventiv zusätzlich geboten ist, den Widerruf vorangegangener Verurteilungen auszusprechen, um künftig strafhemmend zu wirken.

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