OLG Linz 10Bs114/26z

10Bs114/26zTribunal de Recurso22 de jun. de 2026

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OLG Linz 10Bs114/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0100BS00114.26Z.0622.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 7. Mai 2026, Hv*-10, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss abgeändert und der vom Verurteilten A* zu leistende Pauschalkostenbeitrag auf EUR 150,00 herabgesetzt wird.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 28. April 2026, Hv*, wurde A* des Vergehens der unbefugten Bildaufnahme nach § 120a Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter einem gemäß § 389 Abs 1 StGB zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet. Vom weiteren Vorwurf, er habe darüber hinaus von der Anklagebehörde dem Vergehen der unbefugten Bildaufnahme nach § 120a Abs 1 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB unterstellte Handlungen begangen, wurde er hingegen freigesprochen (ON 8).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der von ihm zu leistende Pauschalkostenbeitrag nunmehr mit EUR 250,00 bestimmt.

Die dagegen vom Genannten erhobene Beschwerde, die auf eine Uneinbringlichkeit bzw Reduktion der Verfahrenskosten abzielt (ON 12), ist (im Ergebnis) im Sinne der spruchgemäßen Erledigung berechtigt.

Der Pauschalkostenbeitrag nach § 381 Abs 3 Z 3 StPO sieht bezogen auf das landesgerichtliche Einzelrichterverfahren eine Mindestgrenze von EUR 150,00 und eine Höchstgrenze von EUR 3.000,00 vor. Spricht ein Landesgericht jedoch – wie hier - lediglich eine Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgericht fallenden strafbaren Handlung aus, so darf der Pauschalkostenbeitrag den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag – EUR 50,00 bis EUR 1.000,00 (§ 381 Abs 3 Z 4 StPO) - nicht übersteigen.

Bei der Bemessung ist die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO).

Unter den im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen sind nicht nur die Gerichte, sondern auch die Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und andere Behörden, die in Anspruch genommen wurden, zu verstehen. Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden der Umfang des Aktes, Ausmaß und Dauer der Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwändigkeit des Ermittlungsverfahrens, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlungen sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen. Dieser Verfahrensaufwand ist in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu setzen, wobei einerseits das Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche des Kostenersatzpflichten, andererseits Schulden, Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind (vgl Lendl, WK StPO § 381 Rz 49 f).

Fallkonkret wurde die Anzeige gegen den Verurteilten am 4. Dezember 2025 erstattet (S 2 in ON 2.7) und bereits am 16. Februar 2026 Strafantrag erhoben (ON 6). Die daraufhin für 28. April 2026 anberaumte Hauptverhandlung dauerte von 13.30 bis 14.07 Uhr, wobei, wie im Ermittlungsverfahren, neben dem Angeklagten (zum schuldig gesprochenen Faktum) zwei Zeugen einvernommen wurden (ON 8). Ein Rechtsmittelverfahren gab es nicht.

Der Beschwerdeführer bringt als Busfahrer EUR 3.000,00 netto/monatlich ins Verdienen, hat kein Vermögen, jedoch eine Sorgepflicht für ein fünfjähriges Kind. Schulden bestehen nicht (S 1 in ON 2.10).

Setzt man den oben dargestellten Verfahrensaufwand im Ermittlungs- und Hauptverfahren in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten, ist der im Rahmen von 50,00 bis 1.000,00 zu bestimmende Pauschalkostenbeitrag auf EUR 150,00 herabzusetzen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das zur Verurteilung gelangte Delikt in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit ressortiert.

Da es sich bei der in der Beschwerde ins Treffen geführten finanziellen Unterstützung von Familienangehörigen im vorliegenden Fall um freiwillige Zuwendungen handelt, können diese keine Berücksichtigung finden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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