OLG Linz 9Bs111/26a

9Bs111/26aTribunal de Recurso17 de jun. de 2026

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OLG Linz 9Bs111/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00111.26A.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 5. März 2026, GZ Hv*-27, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Bumberger durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. Juni 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die (bedingte) Freiheitsstrafe auf acht Monate angehoben wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Konfiskationsausspruch enthält, wurde der am ** geborene A* B* des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I./) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG nach § 278b Abs 2 StGB zu einer – gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Nach dem Schuldspruch hat A* B* jeweils in **

I./ sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der in der UN- und EU-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation Islamischer Staat (IS) [= „Al Qaida in Iraq“], bei der es sich um einen auf Jahre, sohin auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen handelt, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c Abs 1 StGB), und zwar insbesondere Morde (§ 75 StGB), Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 StGB, erpresserische Entführungen (§ 102 StGB), schwere Nötigungen (§ 106 StGB), schwere Sachbeschädigungen (§ 126 StGB), vorsätzliche Gefährdungen mit Sprengmitteln (§ 173 StGB) sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) ausgeführt oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben werden, beteiligt, indem er im Wissen, dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern und für die Ideologie des IS und für den von diesem geführten bewaffneten Glaubenskrieg zu werben,

1. ) am 8. Juli 2024 einen Nasheed in der Dauer von neun Sekunden mit dem Titel "Fisabillilah – “ und dem Text "Fisabillilah, Allah hat euch gerufen, kein Weg geht mehr nach draußen. Tank dein Auto voll Benzin, also Bruder, gebe Gas. Dein Nachbar ist ein Kafir, beleidigt den Gesandten“, welcher von C alias "C " gesprochen wird, per ** an seine Schwester D B übermittelte, wobei der Nasheed mit einer Videosequenz des A* B*, der den „Tauhid-Finger“ zeigt, hinterlegt ist;

2. ) am 3. November 2024 ein Bild von sich selbst und dem abgesondert verfolgten E* F*, bei welchem beide Gesichter zum Großteil von der Flagge des "IS" überdeckt sind und B* den "Tauhid-Finger" zeigt, per ** an F* übermittelte;

3. ) am 20. Februar 2025 einen Nasheed in der Dauer von 10 Sekunden mit dem Titel "Baqiyah Raghm Ghaydhikum“ - Bleibt bestehen trotz eurer Wut", welcher von G* gesprochen wird, per ** an H* übermittelte, wobei die Videosequenz mit einem Lichtbild des B* zeigend den "Tauhid-Finger" hinterlegt ist;

II./ durch die zu Punkt I./ genannten Handlungen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden Terrororganisation Islamischer Staat, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit zumindest dem Jahr 2011, jedenfalls aber ab dem 29. April 2014 mit der Ausrufung des „Kalifats“ als „Islamischer Staat“ in den von ihr eroberten und kontrollierten Gebieten im Irak und Syrien Städte und Dörfer zerstört und unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB, und zwar insbesondere Morde (§ 75 StGB), durch ihre Kräfte die Aufrechterhaltung des Kalifats in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak betreibt, wobei sie die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung, der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) als Mitglied beteiligt, dass sie dadurch diese Vereinigung und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung des Ziels, insbesondere im Irak und in Syrien einen radikal-islamistischen Gottesstaat zu errichten, fördern.

Die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung der Anklagebehörde (ON 29) strebt eine tat- und schuldangemessene Erhöhung der Sanktion an, wogegen sich der Angeklagte in seiner Gegenausführung (ON 30) ausgesprochen hat.

Die Berufung ist berechtigt.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) des Angeklagten, relativiert durch sein jugendliches Alter (hiezu Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 Rz 39), sowie seine glaubhaft reumütige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) als mildernd, und zog als Erschwerungsgründe das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) innerhalb eines „relativ langen“ Tatzeitraums sowie das Handeln aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen nach § 33 Abs 1 Z 5a StGB (US 4; EBRV 849 BlgNR 27. GP 4; OLG Linz 9 Bs 11/24t; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 18/11; Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 33 Rz 91) ins Kalkül.

Dieser Strafzumessungskatalog ist in mehrerlei Hinsicht nachzujustieren:

Ein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) setzt ein rückhaltloses und umfassendes Bekenntnis auch der subjektiven Tatseite voraus (RIS-Justiz RS0091565; RS0091585; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 38), insbesondere bei tatbestandsspezifisch gesteigerten Anforderungen an die subjektive Tatseite (RIS-Justiz RS0091523), andernfalls es nur unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung strafbemessungsrelevant sein kann (RIS-Justiz RS0091460). Fallkonkret zeigte sich der Angeklagte zwar grundsätzlich reuig (ON 15.3, 12; ON 26, 3). Allerdings kann in Anbetracht seiner Verantwortung, die inkriminierten Bilder (bloß) „aus Spaß“ gemacht zu haben, nichts von Nasheeds und deren Bedeutung zu verstehen, sowie auch die Relevanz des „Tauhid-Fingers“ nicht zu erkennen (ON 10.2, 3; ON 15.3; ON 26, 2 ff), von einem Eingeständnis der subjektiven Tatseite – insbesondere in Ausprägung der notwendigen Wissentlichkeit (§ 278 Abs 3 StGB iVm §§ 278a, 278b Abs 2 StGB) – keine Rede sein. In der Hauptverhandlung bekannte sich der Angeklagte auch explizit nicht schuldig, berief sich darauf, nie einen Hintergedanken gehabt zu haben, durch die vorgeworfenen Handlungen den IS zu unterstützen (ON 26, 3), und stellte sohin den deliktsspezifischen Vorsatz ausdrücklich in Abrede (US 6). Davon unabhängig ist fallkonkret aber auch der – an seiner Bedeutung für die Beweisführung zu messende – mildernde Umstand des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) nicht erfüllt. Nachdem laut den kriminalpolizeilichen Berichten (ON 8.2 und ON 10.2) bereits aufgrund der datenforensischen Auswertung des beschlagnahmten Mobiltelefons mit hoher Sicherheit die Übermittlung der inkriminierten Daten objektiviert war, wirkte sich das Tatsachengeständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung hinsichtlich des bloßen Umstands der Versendung via ** (US 6) in seiner Bedeutung für die Beweiswürdigung nicht dermaßen wesentlich aus, um unter diesem Gesichtspunkt eine mildernde Wirkung rechtfertigen zu können.

Der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB gewinnt zwar nicht durch die Länge des – knapp über sieben Monate reichenden – Deliktszeitraums zusätzlich an Gewicht (Riffel in WK² StGB § 33 Rz 4 mHa 15 Os 50/09f). Allerdings ist die Wiederholung der deliktischen Beteiligungshandlungen im Rahmen der zu I./ und II./ gebildeten tatbestandlichen Handlungseinheiten (US 11) nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 StGB) schuldsteigernd zu werten (OLG Graz 10 Bs 302/25z mwN; Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 33 Rz 42). Ebenso im Rahmen des § 32 StGB wirkt sich die zwischenzeitige Abkehr des Angeklagten vom IS (US 11) als positives Nachtatverhalten zu seinen Gunsten aus.

Vor dem Hintergrund dieser modifizierten Strafzumessungslage greift jedoch die – vorwiegend auch mit spezialpräventiven Erwägungen begründete (US 11) – Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens mit lediglich einem 15-tel durch das Erstgericht zu kurz, können doch Präventionsbelange nur innerhalb des von der (Strafzumessungs-)Schuld abgesteckten Rahmens zum Tragen kommen (RIS-Justiz RS0090592). Mögen die Taten des Angeklagten zwar – infolge Übermittlung an Einzelpersonen – initial keine besondere Breitenwirkung entfaltet haben, ist dennoch nicht von der Hand zu weisen, dass terroristischen Straftaten – selbst auf Ebene bloßer „Mitläufer“ – ein besonderes Gewicht innewohnt. Gerade unter dem Aspekt, dass Jugendlichen und jungen Erwachsenen – nicht zuletzt aufgrund der weit verbreiteten Beeinflussungs- und Radikalisierungstendenzen in sozialen Medien mit besonderem Fokus auf diese Zielgruppe, was sich auch in den jüngsten Verurteilungsstatistiken zu § 278b StGB niederschlägt – mit aller Deutlichkeit vor Augen zu führen ist, dass radikal-islamistische Strömungen in Österreich keinen Platz haben, fallen die hier abgeurteilten (religiös motivierten) Verbrechen zudem unter eine jener besonders gelagerten Ausnahmekategorien, welche auch bei jugendlichen Straftätern eine Durchbrechung des Grundsatzes der eingeschränkten Bedeutung der Generalprävention im Jugendstrafrecht (§ 5 Z 1 JGG; vgl Schroll/Oshidari in WK² JGG § 5 Rz 9 f und § 14 Rz 1 ff; Marchart/Potmesil/Rechenmacher in Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher, JGG § 5 Rz 4, § 14 Rz 2 mwN) rechtfertigt (OLG Linz 9 Bs 66/25g; OLG Linz 10 Bs 275/22w). Im Ergebnis ist eine Sanktionserhöhung auf acht Monate geboten, um der – nicht unerheblichen (vgl US 11) – personalen Täterschuld sowie spezial- und generalpräventiven Bedürfnissen ausreichend gerecht zu werden. Ob die Sanktion der beschränkten Auskunft (§ 6 Abs 2 TilgG) unterliegt oder nicht, bildet hiebei im Übrigen keinen relevanten Strafzumessungsaspekt.

Trotz dieser Anhebung auf ein in den Anwendungsbereich des § 43a Abs 3 StGB fallendes Strafmaß erscheint die gänzlich bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB in Anbetracht der spezialprognostisch positiv geprägten Parameter (vgl auch ON 23) ausreichend, um mit Grund davon auszugehen, dass in Verbindung mit dem über zwei Instanzen geführten Verfahren beim Jugendlichen ein ausreichender Eindruck erzeugt wurde, um ihn innerhalb des höchstzulässigen Beobachtungszeitraums künftig zu rechtstreuem Verhalten zu motivieren.

Der Rechtsmittelerfolg der Anklagebehörde führt zum Kostenausspruch nach § 390a Abs 1 StPO.

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