OLG Linz 12Ra34/26w

12Ra34/26wTribunal de Recurso16 de jun. de 2026

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OLG Linz 12Ra34/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RA00034.26W.0616.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Josef Steinbichl (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Elmar Mattle (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, ** Straße *, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN *, ** C, *, vertreten durch die Aigner Nagl Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 4.153,69 netto sA über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. Februar 2026, Cga-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird abgeändert und berichtigt, sodass es zu lauten hat:

„1.Das Klagebegehren besteht mit EUR 4.153,69 netto zu Recht.

2. Die compensando eingewandten Gegenforderungen bestehen mit EUR 4,00 zu Recht und mit EUR 4.149,69 nicht zu Recht.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, EUR 4.149,69 netto samt 13,08 % Zinsen seit 1. Oktober 2024 binnen 14 Tagen an die klagende Partei zu zahlen.

4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, weitere EUR 4,00 sA an die klagende Partei zu zahlen, wird abgewiesen.

5. Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.012,93 (darin EUR 433,49 USt und EUR 412,00 Barauslagen) bestimmten Kosten zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war ab 20. März 2023 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiterin beschäftigt.

Im Dienstvertrag verpflichtete sie sich, „die folgenden sechs Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Konkurrenzklausel) im Geschäftszweig des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung keine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit auszuüben“ (Pkt 6) und „während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine Kunden des Dienstgebers oder verbundener Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung betreffend die Auflösung des Dienstverhältnisses oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Geschäftsbeziehung zum Dienstgeber standen, zum Zweck der Anbahnung von Geschäften zu kontaktieren oder diese abzuwerben“ (Pkt 8, Kundenschutzklausel).

Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel bzw die Kundenschutzklausel wurde eine „verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in der Höhe des sechsfachen [des] letzten Monatsnettoentgelts inklusive variablen Entgeltbestandteilen“ vereinbart.

Mit Schreiben vom 23. August 2024 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2024. Unmittelbar nach ihrem Ausscheiden wechselte sie zu einem Unternehmen im Geschäftszweig der Beklagten mit Sitz in **.

Die Beklagte erstellte eine Gehaltsabrechnung für September 2024, die (jeweils brutto) neben dem Gehalt von EUR 2.500,00, den anteiligen Sonderzahlungen von (saldiert) EUR 1.243,16 und der Urlaubsersatzleistung von (insgesamt) EUR 2.219,27 eine „Ersatzzahlung SB Pkw“ von EUR 642,75, eine „Prämie lfd“ von EUR 400,00, eine „Quartalsprämie (Juli – September)“ von EUR 600,00 und einen „OM Bonus lfd“ von EUR 500,00 enthält. Der daraus resultierende Nettobetrag von EUR 5.214,81 wurde nicht an die Klägerin ausgezahlt.

Mit der am 8. Mai 2025 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin die Zahlung des Klagsbetrags – bestehend aus Gehalt für September 2024, Urlaubsersatzleistung sowie anteiligen Sonderzahlungen – und brachte vor, die Konkurrenzklausel sei nicht wirksam, weil das letzte ihr gebührende Monatsentgelt den Grenzbetrag des § 36 Abs 2 AngG nicht übersteige; die Beklagte habe begründeten Anlass zur Kündigung gegeben, weil sie die Klägerin gemobbt und einen nicht akzeptablen Umgangston praktiziert habe; die eingewandte Konventionalstrafe sei jedenfalls zu mäßigen; das eingewandte Lizenzentgelt werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten; die im August 2024 ausgezahlte Prämie sei gutgläubig verbraucht.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die Klägerin habe gegen die Konkurrenzklausel und die Kundenschutzklausel verstoßen; diese seien wirksam, weil das relevante Gehalt die Entgeltgrenze übersteige, weshalb Konventionalstrafen in Höhe von zumindest EUR 4.153,69 compensando eingewandt würden; ferner habe die Klägerin nach Ende des Dienstverhältnisses ein Porträtbild, an dem die Beklagte das ausschließliche Werknutzungsrecht gehabt habe, auf zwei sozialen Medien verwendet, wofür ein Nutzungsentgelt von EUR 500,00 angemessen sei und aufrechnungsweise eingewandt werde; sollte die im August 2024 bezahlte Prämie nicht vereinbart gewesen sein, werde auch daraus ein Betrag von EUR 400,00 aufrechnungsweise eingewandt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klage Folge gegeben und festgestellt, die compensando eingewandte Gegenforderung bestehe nicht zu Recht. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war mit ihrem Fixgehalt von EUR 2.500,00 unterkollektivvertraglich entlohnt. Darüber gab es ständig Diskussionen zwischen ihr und dem Geschäftsführer der Beklagten (in der Folge kurz: Geschäftsführer), wobei die Klägerin ein höheres Gehalt bzw mehr Provisionen begehrte. Der Geschäftsführer versprach der Klägerin auch öfters Provisionen, es blieb aber meist bei sporadischen Auszahlungen derselben.

Zu einem Zeitpunkt vor dem 8. August 2024 hätte die Klägerin bestätigen sollen, dass sie seit Jänner 2024 brutto EUR 3.000,00 erhalten würde. Die Klägerin hat aber die Unterschrift verweigert und zum Geschäftsführer gesagt, dass sie unter diesen Umständen nicht mehr weiterarbeiten will. Dieser sagte dann zu ihr, dass sie nach C* ins Büro kommen soll. Die Klägerin hätte noch weiterarbeiten wollen, war aber im System schon gesperrt und ist dann in die Zentrale nach C* gefahren.

Mit 8. August 2024 hat die Beklagte die Überlassung des Dienstfahrzeugs (auch zur Privatnutzung) und des Diensttelefons ebenso widerrufen wie die Übertragung der Tätigkeit als Filialleiterin sowie den damit verbundenen OM-Bonus und die Klägerin angewiesen, ihre Tätigkeit ab sofort am Dienstort C* zu erbringen.

Während des Arbeitsverhältnisses wurde von der Beklagten ein Porträtfoto von der Klägerin aufgenommen und verwendet. Dieses hat die Klägerin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf den sozialen Medien ** und ** benutzt.

In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, der Geschäftsführer habe die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin durch ein (schuldbares) Verhalten veranlasst, sodass sich die Beklagte nicht auf die Konkurrenzklausel berufen könne; die im August 2024 bezahlte Prämie sei vertraglich vereinbart worden; die Klägerin habe das Recht zur freien Nutzung des eigenen Lichtbilds zum privaten Gebrauch.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben, und erhebt ihrerseits eine Tatsachenrüge.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist teilweise berechtigt.

Begründung

1Der in der Klage geltend gemachte Anspruch (an sich) war und ist nicht strittig. Die Beklagte hat diesem jedoch drei Gegenforderungen entgegengehalten: Konventionalstrafen aufgrund der Verletzungen der Konkurrenzklausel und der Kundenschutzklausel „in Höhe von zumindest EUR 4.153,69“ (ON 4 S 3), eine Lizenzgebühr „in Höhe von zumindest EUR 500,00“ für die Verwendung des Porträtfotos (ON 6 S 3 [Pkt 3]) und die im August 2024 ausgezahlte Prämie von EUR 400,00, falls diese nicht vereinbart gewesen sein sollte (ON 20.4 S 9).

2. 1Im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel weist die Beklagte in ihrer Rechtsrüge zutreffend darauf hin, dass zu den – von ihr mit der Tatsachenrüge bekämpften, im wiedergegebenen Sachverhalt kursiv dargestellten – Feststellungen ein Vorbringen der Klägerin fehlt.

2.1. 1In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichts begehren, sondern auch, auf Grund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (RIS-Justiz RS0037331; vgl auch RS0106638, OGH 2 Ob 212/08b). Allein das Vorbringen der Partei ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (RIS-Justiz RS0037870).

2.1. 2Die Klägerin hat dem Anspruch der Beklagten auf eine Konventionalstrafe (primär) die Unwirksamkeit der vereinbarten Konkurrenzklausel gemäß § 36 Abs 2 AngG entgegengehalten, weil das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überstiegen habe.

2.1. 3Das Gericht darf die bei der Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur berücksichtigen, soweit sie im Vorbringen Deckung finden, sich also im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (vgl RIS-Justiz RS0040318).

2.1. 4Die Klägerin hat zwar auch vorgebracht, die Beklagte habe sie „gemobbt und ihr gegenüber einen nicht akzeptablen Umgangston praktiziert“; so seien „die Klägerin wie auch Kollegen zB als ‚Maden, die vom Speck fressen‘, bezeichnet“ worden (ON 7 S 4).

Selbst bei großzügiger Auslegung umfasst dieses Vorbringen jedoch weder die Behauptung einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung – zu der auch sonst Vorbringen fehlt – noch die eines Zusammenhangs zwischen der Weigerung der Klägerin, eine – auf Grundlage der von ihr vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Blg ./F) prima facie richtige – Bestätigung über die Höhe ihres Entgelts zu unterfertigen, und dem Widerruf der Gewährung von Dienstfahrzeug und Diensttelefon, der Übertragung der Tätigkeit als Filialleiterin und des damit verbundenen OM-Bonus sowie der Versetzung.

2.1. 5Auf die Kritik in der Tatsachenrüge muss daher an sich nicht eingegangen werden.

Ob die Klägerin unterkollektivvertraglich entlohnt wurde, ist freilich eine Rechtsfrage.

Der Geschäftsführer der Beklagten hat zwar angegeben, es habe „ständig Probleme mit internen Kollegen und mit irgendwelchen anderen Geschichten“ gegeben (ON 20.4 S 2), hat diese jedoch nicht weiter konkretisiert und war auch ansonsten ungewöhnlich schlecht informiert über die relevanten Umstände, etwa die Vereinbarung der strittigen Prämien (zur „Quartalsprämie“: PV ON 20.4 S 3: diese sei „wahrscheinlich vereinbart“ gewesen und es gäbe „wahrscheinlich eine Berechnungsgrundlage“, S 5: er müsse nachschauen, „ob es hier eine Vereinbarung gibt“; zur Erreichung der für die „Prämie lfd“ erforderlichen Produktivstunden: ON 20.4 S 4: „was ich weiß, schon“), zum Dienstfahrzeug (ON 20.4. S 4: „Soweit ich mich erinnern kann, benötigten wir das Fahrzeug für einen anderen, einen neuen Mitarbeiter“) und zum strittigen Schreiben (ON 20.4 S 2: „Meines Wissens gab es so ein Schreiben nie.“).

Es ist auch keineswegs außergewöhnlich, wenn eine Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis kündigen möchte, (bis zum Ablauf der Kündigungsfrist) „weiterarbeiten möchte“.

Der Beklagten gelingt es daher insgesamt nicht, in diesem Zusammenhang eine vom Berufungsgericht aufzugreifende fehlerhafte Beweiswürdigung aufzuzeigen.

2.1. 6Das Erstgericht hat zwar nur Feststellungen zum (faktisch) abgerechneten Entgelt getroffen. Feststellungen, die zur Beurteilung erforderlich wären, ob das (rechtlich) gebührende Entgelt die Grenze des § 36 Abs 2 AngG – die im relevanten Zeitpunkt EUR 4.040,00 betragen hat (vgl BGBl II 2023/407 § 1 Z 2) – überstiegen hat und ob das Entgelt unterkollektivvertraglich war, fehlen ebenso wie Feststellungen zum Umgangston und zum Mobbing.

Dieser bedarf es aber letztlich nicht:

2. 2Die Klägerin hat einen Anspruch auf vier Positionen der von der Beklagten erstellten Gehaltsabrechnung für September 2024 ausdrücklich bestritten. Insbesondere hat sie zur „Quartalsprämie“ vorgebracht, diese sei weder vereinbart noch jemals ausbezahlt worden; die „Prämie lfd“ hat sie als Bonus aus der „Bonusvereinbarung für Produktivstunden“ (Blg ./C) – deren Abschluss von der Klägerin nicht bestritten wurde und feststeht – identifiziert und dazu vorgebracht, sie habe die erforderliche Anzahl an Produktivstunden seit Juli nicht mehr erreicht (ON 7 S 3, ON 9.2 S 2).

2.2. 1Die Beklagte hat dieses Vorbringen zwar pauschal bestritten (ON 9.2 S 1, 2), diesem aber keine eigenen Behauptungen entgegengehalten. Sie hat dazu – was ihr leicht möglich sein musste, weil diese Überlegungen bereits vor der Gehaltsabrechnung für September 2024 angestellt werden mussten – nie konkret Stellung genommen und etwa vorgebracht, es sei eine Vereinbarung über die Quartalsprämie abgeschlossen worden bzw die Klägerin habe die erforderliche Anzahl an Produktivstunden erreicht. Letzteres konnte allerdings selbst der Geschäftsführer nicht bestätigen (vgl bereits oben Pkt 2.1.5).

2.2. 2Das bloß unsubstantiierte Bestreiten war vor diesem Hintergrund als Geständnis zu werten (vgl RIS-Justiz RS0039927). Mit dem Vorbringen dazu in der Berufung – in dem sie die „Quartalsprämie“ (EUR 600,00) und den Bonus für „Produktivstunden“ (EUR 400,00) vermengt – verstößt die Beklagte gegen das Neuerungsverbot des § 63 ASGG.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin (jedenfalls) auf diese beiden Prämien keinen Anspruch hatte.

2.2. 3Schon dadurch liegt das im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt unter der Grenze des § 36 Abs 2 AngG. Es muss nicht darauf eingegangen werden, ob die weiteren von der Klägerin angeführten Gehaltsbestandteile zu Recht abgerechnet wurden.

3Zur compensando eingewandten Lizenzgebühr wendet sich die Beklagte hingegen zu Recht gegen die (gänzliche) Verneinung eines Anspruchs.

3. 1Das „Recht am eigenen Bild“ nach § 78 UrhG ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB und schützt vor allem ideelle Interessen (vgl RIS-Justiz RS0123001). Von diesem Recht des Abgebildeten ist jedoch das – vererbliche und veräußerliche – Recht des Herstellers nach § 74 UrhG zu unterscheiden, das Lichtbild (insbesondere) zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (vgl etwa RIS-Justiz RS0077050; Kodek in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 78 UrhG Rz 2).

3.2. 1Im Verfahren erster Instanz hat die Beklagte ausdrücklich vorgebracht, ihr stehe ein Lizenzentgelt zu, weil die Klägerin ein Bild verwendet habe, „an welchem die Beklagte das ausschließliche Werknutzungsrecht hatte“ (ON 6 S 3).

3.2. 2Dieses Vorbringen hat die Klägerin lediglich unsubstantiiert „dem Grunde und der Höhe nach bestritten“ (ON 7 S 4). Sie hat insbesondere weder vorgebracht, sie habe das Bild nicht verwendet – was freilich dem impliziten Zugeständnis im Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 24. Oktober 2024 (Blg ./J) widerspräche –, noch ist sie der Behauptung des ausschließlichen Werknutzungsrechts entgegengetreten.

Mit dem in der Berufungsbeantwortung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Feststellung zur Herstellung des Lichtbilds erstatteten Vorbringen verstößt die Klägerin gegen das Neuerungsverbot des § 63 ASGG.

3. 3Wer unbefugt ein Lichtbild auf eine dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat – auch wenn ihn kein Verschulden trifft – dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, gemäß § 86 Abs 1 Z 4 UrhG ein angemessenes Entgelt zu zahlen.

3.3. 1Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen zum Hersteller des Lichtbilds erstattet und insbesondere nicht behauptet, das Lichtbild sei von einem Berufsfotografen angefertigt worden. Die Honorarempfehlungen der Bundesinnung für Berufsfotografen können daher bei der Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die unberechtigte Nutzung nicht herangezogen werden (vgl RIS-Justiz RS0134753 = 4 Ob 58/24v).

3.3. 2Damit bleiben als Anhaltspunkt die Tarife für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, veröffentlicht von der Bildrecht GmbH Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte. Darin wird der Online-Tarif für die Veröffentlichung von Fotografien im Internet durch private Nutzer auf Websites, die ohne kommerzielle Ausrichtung betrieben werden, bei ein bis zehn Werken mit EUR 2,00 pro Monat festgelegt (vgl https://bildrecht.at/bildnutzerinnen/tarife/online-tarife/ Pkt 3.1, abgefragt am 16. Juni 2026).

3.3. 3Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nur, dass die Klägerin das Lichtbild (in der Vergangenheit) verwendet hat, nicht aber die Nutzungsdauer. Diese kann allerdings aus dem Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin der Klägerin vom 24. Oktober 2024 abgeleitet werden, wonach die Klägerin „das Bild auf den sozialen Medien bereits gelöscht hat“ (Blg ./J, zu deren Richtigkeit die Beklagte lediglich auf das eigene Vorbringen verwiesen hat; vgl ON 13.2 S 10).

3.3. 4Zumal das Arbeitsverhältnis am 30. September 2024 geendet hat, ist im Ergebnis von einer (weniger als) einmonatigen Nutzung des Lichtbilds auf zwei Websites auszugehen, sodass der Beklagten ein Lizenzentgelt von EUR 4,00 gebührt.

4Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz dem Klagebegehren auch einen Anspruch auf Rückzahlung der im August 2024 abgerechneten Prämie von EUR 400,00 compensando entgegengehalten.

Dieser Anspruch wurde vom Erstgericht (ausdrücklich) verneint. In der Berufung kommt die Beklagte auf diesen (behaupteten) Anspruch nicht mehr zurück, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden muss.

5Der Berufung war daher im Umfang von EUR 4,00 Folge zu geben; im übrigen Umfang musste ihr der Erfolg versagt bleiben.

Dabei war nicht nur der Urteilsspruch dreigliedrig zu fassen (vgl § 545 Abs 3 Geo), sondern auch ein dem Erstgericht in diesem unterlaufener offenkundiger Schreibfehler von Amts wegen zu berichtigen (§ 419 ZPO): Die Klägerin hat einen Nettobetrag geltend gemacht; das Erstgericht ist in der Begründung seines Urteils – soweit ausgewiesen – ebenfalls von Nettobeträgen ausgegangen (vgl insb die Feststellungen Urteil S 4), hat aber im Spruch des Urteils einen Bruttobetrag zugesprochen.

6Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, für das Berufungsverfahren in Verbindung mit § 50 ZPO.

7Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.

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