OLG Linz 11Rs52/26k

11Rs52/26kTribunal de Recurso16 de jun. de 2026

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OLG Linz 11Rs52/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0110RS00052.26K.0616.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Wolfartsberger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dino Menkovic (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, , vertreten durch die Kühleitner Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach im Pongau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihre Angestellte der Landesstelle ** Mag.a B, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. April 2026, Cgs20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass der am ** geborene Kläger keinen Berufsschutz genießt und die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist.

Mit Bescheid vom 22.9.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.6.2025 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe und zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1.7.2025 im gesetzlichen Ausmaß und hilfsweise die Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld (aus der Krankenversicherung). Aufgrund seiner im Detail dargestellten Leidenszustände bzw Beschwerden könne er nur mehr eine Arbeitsleistung erbringen, die unter 50 % der Leistung eines gesunden Menschen liege, und sei er daher invalid.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger sei noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG verweisbar.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:

Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ist der Kläger nur noch in der Lage, Arbeiten mit Tragen bis 5 kg und Heben bis 10 kg, und zwar für 20 Minuten pro Stunde, vorwiegend mit dem rechten Arm, zu leisten. Hebe- und Tragebelastungen bis 5 kg sind laufend möglich. Die Tätigkeiten können im Sitzen, Gehen und Stehen durchgeführt werden, ein Haltungswechsel ist nicht erforderlich. Auszuschließen sind Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder in Schwindel exponierten Lagen, solche, die mit Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule verbunden sind, die ein Gehen auf unsicherem Untergrund erfordern oder eine beidhändige Sicherung benötigen. Es bestehen grobmotorische Einschränkungen an der linken oberen Extremität, es kann auch die linke Hand nur eingeschränkt in eine Funktionsstellung gebracht werden. Es besteht weiters auch eine Kraftminderung für die linke Hand. Zu vermeiden sind Arbeiten unter besonderer psychischer und physischer Belastung wie Akkord- oder Nachtarbeit und Arbeiten, die eine vermehrte Anforderung an die Teamfähigkeit und Kundenkontakt erfordern; auszuschließen sind somit Tätigkeiten mit Konfliktpotential, einfache Auskunftstätigkeiten sind möglich. Es bestehen geringe Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit. Fallweise, etwa 20 % der Gesamtarbeitszeit, sind auch Arbeiten unter vermehrtem Arbeitstempo möglich. Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien sind möglich, und zwar unter Bedachtnahme auf entsprechende Schutzmaßnahmen auch unter Einwirkung exogener Noxen wie ateminhalativer oder hautirritativer Noxen sowie von Kälte, Nässe, Zugluftexposition und starker Temperaturschwankung. Arbeiten, die mit einem erhöhten Verletzungsrisiko einhergehen, wie etwa bei laufenden Maschinen (große, gefährdende Maschinen, aber auch Kleinmaschinen mit der Notwendigkeit einer beidhändigen Bedienung wie etwa Bohrmaschinen, Sägen) kann der Kläger nicht mehr leisten.

Die Tagesarbeitszeit des Klägers ist auf fünf Stunden, die Wochenarbeitszeit auf 25 Stunden beschränkt. Zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich.

Aus medizinischer Sicht sind eine Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln möglich. Der Kläger kann ein öffentliches Verkehrsmittel benützen. Bewältigbar ist jedenfalls eine Gehstrecke von 500 m in einer Dauer von 25 Minuten.

Unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungskalküls sind regelmäßig auftretende, leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von 4 bis 5 Wochen pro Jahr zu erwarten.

Dieses Leistungskalkül besteht jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Antragsstellung.

Die Anforderungen an die Tätigkeiten in einer Poststelle, als Portier, Wachorgan, Bürodiener, Aufseher, Telefonist oder Parkgaragenkassier stimmen mit dem Leistungskalkül des Klägers (einschließlich aller Einschränkungen) überein. Der Kläger ist in der Lage, diese Tätigkeiten auszuüben. Für diese Tätigkeiten existieren am Teilzeitarbeitsmarkt zumindest 100 Arbeitsplätze bundesweit und es kann in Ausübung dieser Tätigkeiten für zumindest 5 Stunden pro Tag jedenfalls die Hälfte des Verdienstes erzielt werden, das von einem gesunden Versicherten in diesem Beruf in Vollzeit erzielt werden kann.

In der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass der Kläger mit seinem medizinischen Leistungskalkül jedenfalls in der Lage sei, die in den Feststellungen erwähnten Verweisungsberufe auszuüben und dabei zumindest die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen. Dafür gäbe es auch einen ausreichenden bundesweiten Teilzeitarbeitsmarkt. Der Kläger sei daher nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Mängel- und Beweisrüge in der Berufung unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt wurden. Daher gehen Unklarheiten zu Lasten des Berufungswerbers (RS0041761, RS0041911 [T1]).

A. Zur Mängelrüge:

Die Berufung wendet sich vor dem Hintergrund des eingeschränkten Restleistungskalküls, insbesondere der dem Kläger noch möglichen Arbeitszeit und der Krankenstandsprognose, gegen die unterbliebene Einholung des von ihm beantragten berufskundlichen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den vorhandenen Teilzeitarbeitsmarkt:

Dazu ist auszuführen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufung nicht bezweifelt, dass der Kläger aufgrund der Feststellungen zum Leistungskalkül am allgemeinen Arbeitsmarkt noch die Tätigkeiten in einer Poststelle, als Portier, Wachorgan, Bürodiener, Aufseher, Telefonist oder Parkgaragenkassier ausüben kann.

2. 1 Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es bei allgemein gängigen Verweisungsberufen keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze (RS0085078). Dazu zählen die dem Kläger noch möglichen Tätigkeiten eines Portiers und Parkgaragenkassiers (RS0085078), Aufsehers (RS0085078 [T3], Wachorgans (RS0085078 [T9], Bürodieners (RS0085078 [T11], aber auch die Tätigkeit in einer Poststelle (vgl RS0040179 [T1, T4]) und eines Telefonisten (vgl RS0040179 [T1]).

2. 2 Dem Kläger ist Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln möglich, sodass er bundesweit verweisbar ist. Bezogen auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt müssen zumindest 100 Arbeitsstellen vorhanden sein (RS0084772 [T2], RS0084568 [T4]). Am Vorhandensein eines entsprechenden, vom Erstgericht auch erörterten (vgl ON 17.3, 4) Teilzeitarbeitsmarkts kann schon aufgrund der verschiedenen, dem Kläger noch möglichen allgemein gängigen Verweisungsberufe kein Zweifel bestehen. Gegenteiliges wird auch von der Berufung nicht substantiiert behauptet.

3. Soweit die Berufung die Krankenstandsprognose anspricht, ist sie darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung erst mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen (RS0113471, RS0084855 [T9], RS0084898 [T12] ua). Damit bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens.

4. Insgesamt folgt daraus, dass die von Berufung relevierte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorliegt.

B. Zur Beweisrüge:

1. 1 Die Berufung bekämpft zunächst offenbar die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den Hebe- und Trageleistungen. Ersatzweise hätte nach korrekter inhaltlicher Auseinandersetzung mit den von den medizinischen Sachverständigen dargelegten widersprüchlichen Hebe- und Trageleistungen eine Feststellung getroffen werden müssen, die „eine weit niedrigere Arbeitsfähigkeit des Klägers zeigt“, sodass „zu erwarten wäre, dass rechtlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Pension bejaht werden müsste“. Damit ist die Beweisrüge allerdings schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil dieser nicht zu entnehmen, welche konkreten Ersatzfeststellungen angestrebt werden (vgl RS0041835 [insb T5]; Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 471 Rz 15).

1. 2 Im Übrigen ist den Berufungsausführungen, wonach das Erstgericht ein Gesamtleistungskalkül übernehme, wonach Heben bis 15 kg halbzeitig möglich sei, und damit das spezifische orthopädische Fachgutachten ignoriere, inhaltlich zu entgegnen, dass der mit der Erstellung des Gesamtleistungskalküls vom Erstgericht beauftragte neurologisch-psychiatrische Sachverständige (vgl ON 4) im Gesamtgutachten die bezughabenden Ausführungen des beigezogenen orthopädischen Sachverständigen (vgl ON 6, 11 f) berücksichtigt hat (vgl ON 9, 26 und ON 17.3, 2). Die erstgerichtlichen Feststellungen zu den Hebe- und Trageleistungen decken sich mit den diesbezüglichen Einschränkungen im orthopädischen Gutachten bzw (inhaltsgleich) im Gesamtgutachten. Die von der Berufung geäußerte Kritik ist demnach nicht nachvollziehbar und beruht ganz offensichtlich auf dem Missverständnis, dass der neurologisch-psychiatrische Sachverständige zunächst ein nur seine Fachgebiete betreffendes Leistungskalkül (vgl ON 9, 23 ff) und in weiterer Folge ein zudem die Leistungseinschränkungen im Gutachten des orthopädischen Sachverständigen berücksichtigendes Gesamtleistungskalkül (vgl ON 9, 26 ff) erstellt hat. Darauf hat der neurologisch-psychiatrische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung auch zutreffend hingewiesen (vgl ON 17.3, 2). Demnach sind die bekämpften Feststellungen zu den Hebe- und Trageleistungen auch keinesfalls korrekturbedürftig.

2. Soweit die Berufung darauf verweist, dass das Erstgericht die Summierung orthopädischer Defizite verkannt habe und demnach als weitere Leistungseinschränkung feststellen hätte müssen, dass für den Kläger eine beidhändige Sicherung nicht möglich sei, ist zu erwidern, dass das Erstgericht ohnedies die angestrebte Feststellung in der Form getroffen hat, dass Arbeiten, die eine beidhändige Sicherung benötigen, auszuschließen sind. Damit ist auch dieser Teil der Beweisrüge nicht berechtigt.

3. Schließlich meint die Berufung, es sei unschlüssig, warum die fundierte Diagnose (schwere depressive Episode) einer den Kläger regelmäßig behandelnden Fachärztin weniger Beweiswert haben sollte als die einmalige Momentaufnahme eines vom Gericht beigezogenen Sachverständigen.

Dazu ist auszuführen:

3. 1 Der Berufung ist nicht zu entnehmen, welche erstgerichtlichen Feststellungen damit bekämpft und welche Ersatzfeststellungen statt dessen angestrebt werden. Demnach ist auch dieser Teil der Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0041835 [insb T5]; Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 471 Rz 15).

3. 2 Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:

3.2. 1 Das Gericht ist nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären; es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen und zwar selbst dann, wenn das Gerichtsgutachten im Widerspruch zum Ergebnis eines von den Parteien privat beauftragten Gutachtens steht (RS0040592).

3.2. 2 Die Berufung releviert zu Recht nicht eine Unschlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen. Dieser hat den Kläger eingehend untersucht (vgl ON 9, 9 ff) und sodann unter weiterer Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Fremdbefunde, darunter auch den vom Kläger mitgebrachten Befund seiner behandelnden psychiatrischen Fachärztin vom 2.3.2026, worin eine gegenwärtige schwere depressive Episode festgehalten ist (ON 9, 16), sein schriftliches Gutachten erstattet (ON 9, 21 ff). Zum in weiterer Folge vom Kläger vorgelegten Arztbrief seiner behandelnden psychiatrischen Fachärztin vom 23.3.2026 (Beilage ./B), in dem wiederum eine gegenwärtige schwere depressive Episode festgehalten ist, hat der neurologisch-psychiatrische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung nachvollziehbar dahin Stellung genommen, dass darin lediglich die subjektiven Angaben des Betroffenen bzw der Ehefrau wiedergegeben seien, dies jedoch aus gutachterlicher Sicht nicht zulässig sei. In der gutachterlichen Beurteilung seien die Beschwerden, die von einem Betroffenen geschildert werden, in Zusammenhang mit dem psychiatrischen Status und dem Alltagsleben zu bringen und zu überprüfen. Es könne aus diesem Arztbrief nicht nachvollzogen werden, wie sich die Diagnosen ergeben (ON 17.3, 3). Wenn das Erstgericht basierend auf den schlüssigen Ausführungen des von ihm beigezogenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen die sich daraus unter anderem aus dem Fachgebiet der Psychiatrie ergebenden Leistungseinschränkungen festgestellt hat, so ist dies keinesfalls korrekturbedürftig.

4. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).

C. Zur Rechtsrüge:

Die Berufung vertritt die Ansicht, dass der Kläger aufgrund der Kumulierung „ungewöhnlicher“ Einschränkungen (Teilzeit, Krankenstandsprognose, funktionelle Einarmigkeit, Sprachbarrieren und psychische Einschränkungen [Verbitterungsstörung, fehlende Teamfähigkeit]) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei.

Dazu ist auszuführen:

1. 1 Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage (RS0043194 [T1]). Zu ihrer Lösung bedarf es zunächst der Feststellung des medizinischen Leistungskalküls sowie der Anforderungen, die mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0043194 [T3]).

1. 2 Dass die „funktionelle Einarmigkeit“ und die psychischen Einschränkungen die mit den vom Erstgericht festgestellten Verweisungstätigkeiten verbundenen Anforderungen übersteigen würden, wird von der Berufung nicht näher ausgeführt; dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Berufung auch zu entgegnen, dass sie mit ihren Verweisen auf die „funktionelle Einarmigkeit“ und „fehlende Teamfähigkeit“ nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht; festgestellt wurde nämlich bloß, dass grobmotorische Einschränkungen an der linken oberen Extremität bestehen, die linke Hand nur eingeschränkt in eine Funktionsstellung gebracht werden kann und für die linke Hand eine Kraftminderung besteht bzw dass Arbeiten zu vermeiden sind, die eine vermehrte Anforderung an die Teamfähigkeit erfordern. Die Berufung ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603, RS0043312).

1. 3 Zur von der Berufung angesprochenen Krankenstandsprognose wurde bereits unter A.3. festgehalten, dass erst mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen. Nach der insofern vom Erstgericht unbekämpft getroffenen Feststellung beträgt die Krankenstandsprognose des Klägers 4 bis 5 Wochen pro Jahr; diese liegt deutlich unter jenem Ausmaß, das nach der Rechtsprechung zum Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt führt.

1. 4 Soweit die Berufung die beim Kläger bestehenden Sprachbarrieren releviert, ist ihr zu entgegnen, dass mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache auf die Verweisbarkeit keinen Einfluss haben (vgl RS0085017, RS0085034, RS0085050).

2. Mit dem Verweis auf die dem Kläger nur noch mögliche Teilzeittätigkeit wird offenbar die Frage angesprochen, ob der Kläger noch in der Lage ist, die von § 255 Abs 3 ASVG geforderte „Lohnhälfte“ zu erzielen:

2. 1 Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohns zu erzielen (RS0084693). Ein ursprünglich vollzeitig beschäftigter Versicherter kann aber nach der Rechtsprechung auch auf Teilzeitarbeit verwiesen werden, durch die er wenigstens die Hälfte des Entgelts eines gesunden Vollzeitbeschäftigten erzielen kann (RS0084587). Bei einer Verweisung auf eine Teilzeittätigkeit ist für das Erreichen der Lohnhälfte vor allem von entscheidender Bedeutung, in welchem zeitlichen Ausmaß der Versicherte die jeweilige Verweisungstätigkeit noch verrichten kann. Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls bei einer möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich (oder zwanzig Stunden wöchentlich) davon auszugehen, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann (10 ObS 88/20v mwN; RS0084587 [T5]).

2. 2 Nach den Feststellungen zum Leistungskalkül ist die Tagesarbeitszeit des Klägers auf fünf Stunden bzw die Wochenarbeitszeit auf 25 Stunden beschränkt. Damit ist der Kläger aber jedenfalls in der Lage, mit den ihm noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt die gesetzliche Lohnhälfte im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG zu erzielen.

3. Allfällige andere Gesichtspunkte, die in sonstiger Hinsicht für eine Invalidität des Klägers im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG sprechen würden, werden von der Berufung nicht aufgegriffen und liegen somit außerhalb der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (RS0043352 [T26, T31], RS0043338 [T32], RS0043480 [T22]).

D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen ebenso wenig an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) wie die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und es diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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