OLG Graz 8Bs93/26a

8Bs93/26aTribunal de Recurso15 de jun. de 2026

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OLG Graz 8Bs93/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00093.26A.0615.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. April 2026, GZ **9, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. April 2026 wies das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern die Anträge des Untergebrachten auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab und sprach aus, dass die Unterbringung des A* in einem (nunmehr) forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist (ON 9). Der Beschluss wurde A* am 7. Mai 2026 zugestellt (ON 9.1).

Dagegen richtet sich seine am 3. Juni 2026 beim Vollzugsgericht eingelangte, am 2. Juni 2026 zur Post gegebene (vgl ON 10, 3) Beschwerde, die sich inhaltlich sowohl gegen die Abweisung der bedingten Entlassung als auch des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers richtet (ON 10).

Beschwerden gegen Beschlüsse sind binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 StPO iVm §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG), wobei der Tag der Zustellung nicht mitzählt und auch die Tage des Postlaufs nicht in die Frist einzurechnen sind (§ 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO).

Vorliegend endete die 14-tägige Frist daher mit Ablauf des 21. Mai 2026. Die erst am 2. Juni 2026 bei der Post aufgegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet. Sie ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO iVm §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG als unzulässig zurückzuweisen (RISJustiz RS0123977 [T2]; Tipold, WKStPO § 89 Rz 13).

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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