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10Bs150/26y•OLG Graz 10Bs150/26y
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Haas, und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Jänner 2026, GZ B*70, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Graz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. August 2020, AZ B*, wurde A* der Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon der Teil von elf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (ON 42, s. VJ).
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss ordnete das Erstgericht - soweit hier von Relevanz - für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Verurteilten mit dessen Zustimmung die Weisungen, (1.) sich nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bis zur Aufnahme in eine Wohneinrichtung mit Vollzeitbetreuung in stationären Aufenthalt im Landeskrankenhaus **, zu begeben und (2.) die Meldebestätigung über die Wohnungsnahme in der Einrichtung binnen 14 Tagen und die laufenden Wohnbestätigungen in weiterer Folge vierteljährlich jeweils bis zum 15. des Monats unaufgefordert vorzulegen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts GrazWest vom 10. März 2022, AZ , wurde A wegen des am 12. Jänner 2022 in ** begangenen Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zur bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und - soweit hier relevant - vom Widerruf der gegenständlichen bedingten Strafnachsicht zu AZ B gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen und die Probezeit gemäß Abs 6 leg cit auf fünf Jahre verlängert (VJ). Aufgrund der Verbüßung von Strafhaften endet die Probezeit nach derzeitigem Stand am 28. August 2026 (ON 58).
Mit Beschluss vom 3. März 2025 wurde über Anregung des Verurteilten und der Bewährungshilfe die Weisung auf Wohnsitznahme in einer Wohneinrichtung mit Vollzeitbetreuung aufgehoben und dem Verurteilten mit seiner Zustimmung (zusätzlich) die Weisungen erteilt, eine Psychotherapie zu absolvieren und die Aufnahme und Fortsetzung der Therapie vierteljährlich sowie die Laborbefunde über die Medikamenteneinnahme monatlich unaufgefordert nachzuweisen (ON 47).
Da der Verurteilte die Befunde zum Medikamentenspiegel nicht vorlegte, wurde er mit Note vom 28. Juli 2025 schriftlich förmlich gemahnt, dass bei Nichtvorlage der Nachweise (VJ) bis zum 10. September 2025 die bedingte Nachsicht widerrufen wird (ON 52).
Mit Note vom 25. September 2025 teilte die C* mit, dass A* sowohl für die psychiatrischen Verlaufskontrollen als auch die Psychotherapie nicht bzw unzureichend zugänglich ist (ON 56).
Nachdem eine Ladung zur förmlichen Mahnung am 22. Oktober 2025 A* (ON 57) nicht zugestellt werden konnte (VJ) und die angeordnete Vorführung nicht erfolgreich war (ON 61), wurde er zur Fahndung (Aufenthaltsermittlung) ausgeschrieben (ON 63f).
Mit Note vom 7. November 2025 ersuchte C* um förmliche Ermahnung des A*, da dieser die Termine nicht einhalte und nicht erreichbar sei (ON 65).
Nach Akteneinsicht beantragte die Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2025 den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ebenfalls ON 65).
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 beantragte die Bewährungshilfe gemäß § 19 Abs 1 BewHG mit der wesentlichen Begründung, dass der Verurteilte seit August 2025 seine Termine nur unzulänglich wahrnehme, seit geraumer Zeit telefonisch nicht erreichbar sei und auch einer schriftlichen Einladung für 5. Dezember 2025 nicht Folge geleistet habe, seine Vorladung (ON 66).
Nach der psychologischen Stellungnahme vom 12. Jänner 2026 von C* ist A* weiterhin in der Wahrnehmung der vorgesehenen Behandlungstermine nicht verlässlich und lässt keine nachhaltige Bereitschaft zur Kooperation im Rahmen der angeordneten Maßnahmen erkennen (ON 68).
Nachdem der Verurteilte für das Gericht (ON 56, 57, 61) und für die Bewährungshilfe (ON 66) nicht erreichbar war und Fahndungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erfolglos verliefen, widerrief das Erstgericht - zulässigerweise ohne Anhörung des Verurteilten (Jerabek/Ropper in WK StPO § 485 Rz 6) - mit dem angefochtenen Beschluss die bedingte Strafnachsicht mit der (zusammengefassten) Begründung, dass der Verurteilte sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzogen habe, weswegen die bedingte Nachsicht zu widerrufen sei (ON 70). Über das Erfordernis der Spezialprävention (dazu Birklbauer/Oberlaber in SbgK § 53 Rz 40 mwN) enthält der Beschluss - über die verba legalia hinaus - keine Ausführungen. Eine aktuelle Strafregisterauskunft und eine Stellungnahme der Bewährungshelferin zum Widerrufsantrag (§ 495 Abs 3 erster Satz StPO) wurden nicht eingeholt.
Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten am 20. April 2026 nachweislich zugestellt (VJ).
Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde, in der er das Nichteinhalten der Termine bei C* und die mangelnde Kooperation mit der Bewährungshilfe auf eine leichte manische Episode zurückführt und beteuert, sich zu bemühen, die Weisungen mit sofortiger Wirkung einzuhalten, ist in ihrem impliziten Kassationsbegehren berechtigt.
Gemäß § 53 Abs 2 StGB ist die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder der Strafrest zu vollziehen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, soweit dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Gemäß § 495 Abs 3 StPO hat das Gericht vor der Entscheidung den Ankläger, den Verurteilten und den Bewährungshelfer zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.
Diese Anhörung ist eine Minimalbedingung, deren Beobachtung ein dem Gebot der Fairness entsprechendes Verfahren sicherstellen soll. Da der Entscheidung nach § 495 StPO (anders als bei § 494a StPO) keine Hauptverhandlung vorausgeht, kann sich insbesondere aufgrund von Angaben der Anhörungsberechtigten die Notwendigkeit weiterer Erhebungen ergeben, die vom Vorsitzenden zu veranlassen sind. Ziel des Verfahrens ist die Schaffung einer zur verlässlichen Beurteilung der Widerrufsfrage hinreichenden Tatsachengrundlage (Jerabek/Ropper in WK StPO § 495 Rz 4; OGH 13 Os 90/19p).
Für die Bejahung der spezialpräventiven Notwendigkeit müssen zudem konkrete Anhaltspunkte Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde (Jerabek/Ropper, aaO Rz 9). Es muss also eine ungünstige Prognose vorliegen.
Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass die Anhörung des Bewährungshelfers an keine Formvorschrift gebunden ist (Jerabek/Ropper in WK StPO § 495 Rz 7). Der von der Bewährungshelferin gestellte Antrag auf Vorladung des Verurteilten gemäß § 19 Abs 1 BewGH, der vom Erstgericht als Stellungnahme zum Widerrufsantrag gewertet wurde, ist auf die Ermöglichung eines Zusammentreffens des Bewährungshelfers mit dem „Schützling“ ausgerichtet und daher von seiner Intention her schon nicht mit einer Stellungnahme zum Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gleichzusetzen. Fallbezogen ist die Anhörung der Bewährungshelferin somit zu Unrecht unterblieben. Von der Anhörung des zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebenen Verurteilten konnte gemäß § 495 Abs 3 letzter Satz StPO rechtsfehlerfrei Abstand genommen werden.
Anzumerken bleibt, dass die vom Erstgericht herangezogene Ladung zur förmlichen Mahnung des Verurteilten iSd § 53 Abs 2 StGB die Ladung zur Anhörung bzw Einholung der Stellungnahme zum Widerruf nicht ersetzen kann (Jerabek/Ropper in WK StPO § 495 Rz 6), wobei fallbezogen die Ladung gar nicht zugestellt werden konnte.
Das Erstgericht wird daher nach Verfahrensergänzung, insbesondere nach Einsicht in die zwischenzeitlich eingelangten Berichte der Bewährungshilfe und von C*, nach Anhörung bzw Einholung einer Stellungnahme der Bewährungshilfe und des nunmehr an einer bekannten Adresse aufhältigen Verurteilten zum Widerrufsantrag sowie Einsicht in die (drei zwischenzeitlich erfolgte Verurteilungen enthaltende) Strafregisterauskunft, erneut über den Widerruf zu entscheiden haben.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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