OLG Innsbruck 11Bs111/26z

11Bs111/26zTribunal de Recurso21 de mai. de 2026

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OLG Innsbruck 11Bs111/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0110BS00111.26Z.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8.4.2026, GZ **7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

A* verbüßt nach dem Widerruf des gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährten Strafaufschubs derzeit die über ihn im Verfahren B* des Landesgerichts Linz verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in der Justizanstalt Innsbruck. Im Anschluss daran wird die mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus zu ** verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten vollzogen werden. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.3.2026, AZ *, abgelehnt (vgl Strafregisterauszug, IVVAuszug und Akt B des Landesgerichts Linz).

Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (13.6.2026) und brachte dazu im Erhebungsbogen vor, während der Haft habe er seine restlichen Ersparnisse für die Erhaltung seiner Wohnung in ** aufgebraucht. Derzeit werde er diesbezüglich von seinem Vater finanziell unterstützt, was allerdings dessen Existenz bedrohe. Die Wohnung helfe ihm, nach seiner Entlassung wieder Fuß zu fassen. Jeder Monat, den er früher entlassen werde, diene dem Erhalt der Wohnung, diese sei sein einziges Standbein, das er noch besitze. Sollte er sie verlieren, würde er auf der Straße leben und es würde mit ihm bergab gehen. Er werde von Tag 1 an sowohl von seinem Vater als auch seiner Mutter unterstützt. Er suche sich auch jetzt schon psychologische Hilfe. Draußen sei er sowieso seit 16 Jahren bei C* in ambulanter Betreuung. Er sei mit jeglicher Weisung (Bewährungshilfe, Therapie usw) einverstanden (ON 2.2). Mit Schreiben vom 24.3.2026 brachte er weiter vor, er habe in Haft einen kalten Entzug gemacht. Die Justiz habe ihn mehr oder weniger groß gezogen und er habe lange rebelliert. Nunmehr fühle er sich nicht mehr der kriminellen Szene zugehörig und habe schon lange verstanden, dass Kriminalität eine Einbahnstraße sei. In ** habe er eine Schlosserlehre absolviert und gehofft, eines Tages den Betrieb seines Vaters übernehmen zu können. Weil er aber immer wieder in Haft gegangen sei, sei die Firma in Konkurs gegangen. Er ersuche um eine Chance, seine Fehler wieder gutmachen zu können. Entweder werde er versuchen, „sich im Bundesland verpflichten zu lassen“ oder er verlasse das Land. Er wolle Österreich und seiner Familie zeigen, dass er auch anders könne. Der Amtsarzt in Innsbruck habe ihm bereits die Auflage erteilt, eine psychosoziale Beratung sowie eine Psychotherapie zu machen. In ** habe er schon eine sehr gute Psychologin. Zudem sei er seit 16 Jahren bei C* in Betreuung. Für den Fall, dass er entlassen werde, hätte er Bewährung mit Auflagen und wenn dem Gericht etwas gegen den Strich gehe, könne man ihn wieder zurückholen. Seine Familie und er seien für den Fall, dass der Strafblock zur Gänze vollzogen werde, pleite und er würde auf der Straße landen, was sein Problem nur größer machen würde. Derzeit warte er auf eine Antwort von der D* und E*. Er bitte darum, seine Fehler wieder gutmachen zu können (ON 5).

Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem unbeschäftigten Strafgefangenen ein schlechtes Anstalts und Sozialverhalten und äußerte aufgrund der Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.2026, vom 3.2.2026 und vom 25.2.2026 Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (ON 2.1).

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag zusammengefasst wegen der erheblichen Vorstrafenbelastung und der Begehung wiederholter Ordnungswidrigkeiten im Vollzug ab.

Dagegen erhob der Strafgefangene unmittelbar nach Verkündung des ablehnenden Beschlusses Beschwerde, die in der Folge rechtzeitig durch seinen Verfahrenshilfeverteidiger ausgeführt wurde und darauf anträgt, die bedingte Entlassung zum 13.6.2026, allenfalls unter Anordnung geeigneter Weisungen und Bewährungshilfe, zu bewilligen, in eventu den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Argumentativ wird vorgebracht, das Erstgericht habe sich in antizipierender Beweiswürdigung zu wenig mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt, sondern sich bei seiner Entscheidung nahezu ausschließlich auf frühere Verurteilungen, ältere Rückfälle sowie Ordnungswidrigkeiten im Vollzug gestützt, ohne die aktuelle Entwicklung des Beschwerdeführers ausreichend zu würdigen. Die Prüfung der Zukunftsprognose sei nicht ausreichend vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seiner bisherigen Lebensführung kritisch auseinandergesetzt, einen Entzug durchgeführt und klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich von seinem früheren Umfeld sowie von strafbaren Verhaltensweisen lösen wolle. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass ihn die zahlreichen Haftjahre persönlich schwer getroffen haben und er sein Leben künftig neu ordnen möchte. Diese Einsicht sei im Beschluss nicht ausreichend berücksichtigt worden. Besonders hervorzuheben sei, dass ihm nach seiner Entlassung eine eigene Wohnung zur Verfügung stehe, womit geordnete und stabile Wohnverhältnisse bestehen würden, weshalb ein wesentlicher Risikofaktor nach der Haft, nämlich Wohnungs und Perspektivlosigkeit gerade nicht vorliege. Es bestehe auch ein klarer Arbeitswille. Der Beschwerdeführer habe bereits berufliche Qualifikationen erworben, insbesondere eine Schlosserlehre absolviert und sei bereit, unmittelbar nach der Entlassung einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Auch dies sei ein wesentliches Indiz für soziale Stabilisierung und eine günstige Zukunftsprognose. Die angeführten Ordnungswidrigkeiten würden für sich alleine nicht die Annahme rechtfertigen, eine bedingte Entlassung sei ausgeschlossen, zumal disziplinäre Vorfälle im Haftalltag nicht automatisch mit einer Gefahr neuer Straftaten in Freiheit gleichzusetzen seien. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, welcher Art diese Vorfälle gewesen seien und welche Gesamtentwicklung seither eingetreten sei. Auch der Umstand früherer Verurteilung dürfe nicht schematisch gegen den Beschwerdeführer verwendet werden und würden frühere Fehlentwicklungen eine positive Veränderung nicht ausschließen. Der Gesetzgeber sehe gerade deshalb die Möglichkeit der bedingten Entlassung vor, um Resozialisierung zu fördern, wenn eine günstige Zukunftsprognose vertretbar erscheine. Der Beschwerdeführer sei bereit, sich jeder zweckmäßigen Auflage zu unterwerfen, insbesondere Bewährungshilfe, Therapie, Suchtberatung, Meldepflichten oder Arbeitsaufnahmen. Gelindere Mittel als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe seien im angefochtenen Beschluss nicht ausreichend geprüft worden (ON 9).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch nach drei Monaten, vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper aaO Rz 15).

Positiv zu vermerken ist zunächst der kalte Entzug des Strafgefangenen, den er während des Strafblocks selbst durchgeführt hat, das Vorhandensein eines sozialen Empfangsraums samt eigener Wohnung und die Bereitschaft, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Therapien zu absolvieren sowie seinen früheren (kriminellen) Umgang zu meiden. Allerdings erfordern spezialpräventive Erwägungen den weiteren Vollzug des Strafblocks über den Drittelstichtag hinaus. Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist bereits 15 zählbare Verurteilungen auf, denen Delikte gegen fremdes Vermögen, die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, die Freiheit, die körperliche Integrität und gegen das Suchtmittelgesetz zugrunde liegen. Hinsichtlich strafbarer Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz liegen sogar schon die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und 1a StGB vor (vgl Urteil des Landesgerichts Linz vom 6.6.2024, AZ B*). Beim gegenständlichen Strafvollzug handelt es sich bereits um die achte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Er verbüßte von 13.9.2007 bis 2.4.2008 den unbedingten Teil (zehn Monate) der vom Landesgericht Ried im Innkreis zu ** verhängten Freiheitsstrafe, aus der er nach Verbüßung von zwei Drittel unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde. Noch am Tag der Entlassung wurde über ihn in einem weiteren Verfahren die Untersuchungshaft verhängt. Von 2.4.2008 (wegen der Anrechnung der Untersuchungshaft) bis 2.9.2008 wurde die vom Landesgericht Ried im Innkreis zu ** verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten vollzogen. Von 14.11.2013 bis 14.4.2015 verbüßte er einen Strafblock, bestehend aus den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu ** und ** (jeweils zwanzig Monate Freiheitsstrafe), dem Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt zu ** (6 Wochen Freiheitsstrafe) und dem aufgrund des Widerrufs der zu ** gewährten bedingten Entlassung zu vollziehenden Strafrests (drei Monate und zehn Tage Freiheitsstrafe). Von 10.9.2015 bis 8.1.2016 wurden die vom Landesgericht Wiener Neustadt zu ** verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten und die vom Bezirksgericht Favoriten zu ** verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten vollzogen. Aus diesem Strafblock wurde er erneut zum Drittelstichtag unter Anordnung der Bewährungshilfe und von Weisungen bedingt entlassen. Seither wurden die Freiheitsstrafen jeweils zur Gänze vollzogen. Von 14.4.2017 bis 14.11.2017 verbüßte er die vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu ** verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Von 15.10.2019 bis 19.8.2022 wurde ein weiterer Strafblock vollzogen, bestehend aus den Urteilen des Bezirksgerichts Schärding zu ** (vier Monate Freiheitsstrafe), dem Landesgericht Ried im Innkreis zu ** (acht Monate Freiheitsstrafe), des aufgrund des Widerrufs der zu ** gewährten bedingten Entlassung zu vollziehenden Strafrests (zwei Monate Freiheitsstrafe), den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu ** (fünf Monate Freiheitsstrafe) und zu ** (vierzehn Monate Freiheitsstrafe) und des Bezirksgerichts Floridsdorf zu ** (fünf Wochen Freiheitsstrafe). Zuletzt verbüßte er vom 26.12.2024 bis 21.3.2025 (unter Anrechnung einer Vorhaft) die vom Landesgericht Ried im Innkreis zu ** verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten.

Laut „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ hat der Strafgefangene während des derzeitigen Strafvollzugs insgesamt drei Ordnungswidrigkeiten zu verantworten. Mit Ordnungsstrafverfügung vom 5.1.2026 wurde wegen unerlaubten Gewahrsams eines Handys eine Geldbuße von EUR 70,-- und am 25.2.2026 wegen desselben Vergehens eine solche von EUR 50,-- verhängt. Weiters wurde wegen positiven Harns am 3.2.2026 neben der Erstattung einer Strafanzeige am 4.2.2026 eine Geldbuße von EUR 50,-- verhängt.

Dass der Beschwerdeführer einen kalten Entzug gemacht hat, über eine Wohnmöglichkeit verfügt und gewillt ist, zu arbeiten und sich von seinem früheren Umfeld zu lösen, wurde bereits positiv in Anschlag gebracht. Entgegen seiner Ansicht sind jedoch während des Strafvollzugs begangene Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf eine günstige Zukunftsprognose zu berücksichtigen, weil diese darlegen, dass er nach wie vor nicht bereit ist, sich an Regeln zu halten.

Die von Ordnungswidrigkeiten getrübte Führung und das bereits massiv getrübte Vorleben, die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und vor allem die sieben vorangehenden Hafterfahrungen mit zwei gewährten bedingten Entlassungen samt Anordnung der Bewährungshilfe und den Rückfallsvoraussetzungen hinsichtlich strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz lassen der Beschwerde zuwider die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Beschwerdeführer durch die (erneute) bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB zum Drittelstichtag nicht zu.

Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

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