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8Bs42/26x•OLG Linz 8Bs42/26x
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. Februar 2026, GZ Hv1*-81, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Holzleitner als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Verteidigers Dr. Margreiter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Mai 2026
I. zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch ein unbekämpft gebliebenes Konfiskationserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene A* der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB sowie der §§ 39 Abs 1a, 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gleichzeitig sah das Erstgericht mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der jeweils vom Landesgericht Salzburg in den Verfahren AZ Hv2*, AZ Hv3* und AZ Hv4* gewährten bedingten Strafnachsichten ab und verlängerte gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit zu AZ Hv4* des Landesgerichts Salzburg auf fünf Jahre.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 11. Oktober 2025 in ** dadurch, dass er mit einem Messer mehrere Stichbewegungen in Richtung von B* und C* setzte, wodurch B* eine Schnittwunde in der linken Hand und Schürfwunden am linken Unterarm und C* zumindest eine Schnittwunde am linken Daumen erlitt, andere am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch versucht, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) eines anderen herbeizuführen.
Mit seinem nach Urteilsverkündung als „volle Berufung“ angemeldeten (ON 78.1, 6) und fristgemäß ausschließlich wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 464 Z 2, 489 StPO) ausgeführten (ON 82.2) Rechtsmittel, zu welchem die Oberstaatsanwaltschaft nicht Stellung genommen hat, strebt der Angeklagte einen Freispruch (sowie implizit eine Strafmäßigung) an.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, ist auf die (angemeldete) Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Amtswegig wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe (§ 290 StPO) haften dem Urteil nicht an.
Mit ihrer ohne nähere Auseinandersetzung mit der Beweislage geübten Kritik, dass das Erstgericht den unglaubwürdigen Angaben der Mitangeklagten anstelle der – Stichbewegungen mit einem Messer leugnenden – Verantwortung des Angeklagten gefolgt sei, gelingt es der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht, Bedenken zu wecken. Das Erstgericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung (US 4 ff) ausführlich mit der leugnenden Verantwortung des A* (US 6 f; vgl ON 78.1, 2 ff), den belastenden Angaben der vormals Mitangeklagten B* (ON 2.4, 4 f; ON 49.1, 6 ff) und C* (ON 2.6, 4; ON 49.1, 3 ff) und des unbeteiligten Zeugen D* E* (ON 7.10, 5; ON 49.1, 19) auseinandergesetzt, und dabei auch die weiteren Schilderungen der Zeugin F* (ON 7.9; ON 49.1, 10 ff) und des Zeugen G* (ON 49.1, 15 ff; s auch ON 2.5, 5;) sowie die vorhandene Videosequenz (ON 27) berücksichtigt. Gemessen am – einverständlich gemäß § 252 Abs 1 Z 4, Abs 2 und Abs 2a StPO verlesenen (ON 78.1, 4) – Akteninhalt hat die Erstrichterin sowohl schlüssig als auch lebensnah begründet, aus welchen Erwägungen die Schilderungen des B* und des C* als glaubhaft und nachvollziehbar erachtet wurden, dies auch vor dem Hintergrund, dass anhand der Videoaufnahmen (ON 27) zwar erkennbar sei, dass der Angeklagte einen Gegenstand in seiner rechten Hand halte, aus dieser Dokumentation des dynamischen Geschehensablaufs jedoch keine konkrete Stichbewegung hervorgehe (US 4 f; zum übersetzten Inhalt der Tonaufnahmen vgl ON 7.32). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Zudem bestätigte der am Vorfall nicht beteiligte Zeuge E* – für das Erstgericht ebenso glaubhaft – die Darstellung des B* und des C* (bzw auch des Zeugen G*) insoweit, dass er in der Hand des Angeklagten das Messer wahrgenommen habe (ON 7.10, 5; vgl auch ZV H*, ON 49.1, 19). Hinsichtlich der Videoaufnahmen zog das Erstgericht ins Kalkül, dass hievon der Beginn der Auseinandersetzung gerade nicht erfasst worden sei, und angesichts der eingeschränkten Sicht auf das Tatgeschehen aufgrund der (zur Kamera abgewandten) Körperhaltung der Protagonisten die glaubhaft beschriebene Stichbewegung gerade nicht auszuschließen sei (US 5). Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hat das Erstgericht mit der gebotenen Dringlichkeit – insbesondere bei leugnender Verantwortung methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig (vgl RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882) – aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet (US 7).
Der Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz erweist sich als nicht zielführend, sagt dieser doch nichts darüber aus, wie das Gericht sich seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe (RIS-Justiz RS0098478). War die Erstrichterin – wie hier – berechtigt, ihre nicht mit Zweifeln belastete Überzeugung (auch) auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu stützen (vgl RIS-Justiz RS0098362), bleibt für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kein Raum (13 Os 99/89 = RIS-Justiz RS0098440).
Im Ergebnis gibt die Berufung keine stichhaltigen Argumente an die Hand, die der erstrichterlichen Beweiswürdigung tatsächlich entgegenstünden und einen Anhaltspunkt für das Verletzen von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen begründen würden. Damit bestehen gegen die auf einer lebensnahen und wohlbegründeten Beweiswürdigung beruhenden plausiblen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite, welche den Schuldspruch tragen, keine Bedenken iSd § 473 Abs 2 StPO (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes vgl RIS-Justiz RS0132299).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie die Vorstrafenbelastung (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und den „raschen Rückfall“ als erschwerend, und berücksichtigte demgegenüber als einzigen Milderungsgrund, dass es (in Bezug auf beide Opfer) jeweils beim Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) blieb.
Der Strafzumessungskatalog ist insofern sowohl zu präzisieren als auch zu ergänzen, als die festgestellten Verletzungsfolgen bei B* und C* (US 4) das Gewicht des Milderungsgrundes des Versuchs im Rahmen der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB; vgl 9 Os 11/84 = RIS-Justiz RS0091271 [T2]; 12 Os 48/87 = RIS-Justiz RS0090934 [T2]) – wenngleich auch nur moderat – verringern.
Ein rascher Rückfall liegt in Relation zur letzten Verurteilung (AZ Hv4* des Landesgerichts Salzburg), die mit 25. Juni 2024 in Rechtskraft erwuchs, wobei der unbedingte Strafteil mit 31. Oktober 2024 vollzogen wurde, nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0091386 [T11], [T14]). Allerdings wird das Gewicht der beiden unmittelbar rechtsguteinschlägigen Vorstrafen (ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; vgl RIS-Justiz RS0091527; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 8 mwN) durch das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB zusätzlich aggraviert (RIS-Justiz RS0108868; 12 Os 134/18z).
Des Weiteren hat der Angeklagte auch den Einsatz einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) als zusätzlichen Erschwerungsgrund – ungeachtet der Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 2 Z 3) StGB ohne Konflikt mit § 32 Abs 2 StGB – gegen sich gelten zu lassen (11 Os 47/25h; zum gleichgelagerten Fall des § 39 StGB vgl RIS-Justiz RS0091527).
Die Tatbegehung während dreier Probezeiten ist schließlich bei der Gewichtung der persönlichen Schuld im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien einzukalkulieren (RIS-Justiz RS0090597; RS0090954; RS0090969; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 10).
Mit Blick auf diesen auch nach seiner Nachjustierung deutlich zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Strafzumessungskatalog ist die vom Erstgericht – bereits sehr moderat – ausgemessene Sanktion nicht reduzierbar. In Anbetracht der neuerlichen Tatbegehung während dreier Probezeiten und ungeachtet eines bereits verspürten – wenngleich kurzen – Haftübels bei noch aufrechter Probezeit bedarf es auch der Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe, um sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen in ausreichender Weise gerecht zu werden.
Zur impliziten Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten bleibt auszuführen, dass die Probezeitverlängerung zu AZ Hv4* des Landesgerichts Salzburg ob der neuerlichen unmittelbar einschlägigen Delinquenz während dreier Probezeiten alternativlos ist.
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