projetos
5Ob121/25t•OGH 5Ob121/25t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. WeixelbraunMohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin B*, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, wegen Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung (§ 6b GUG), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 1. Juli 2025, GZ 13 R 252/24t-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 18. November 2024, GZ NGB 649/2024-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1]Die Antragstellerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Kontrolle des * Landes-Rechnungshofs unterliegt. Sie schloss am 14. 12. 2023 mit dem Land * einen Kooperationsvertrag, in dem unter anderem der Erwerb von Liegenschaften der Antragstellerin durch das Land * oder einer von diesem namhaft zu machenden Gesellschaft vereinbart wurde.
[2]Unter Vorlage dieses Kooperationsvertrags in einer vollständigen und in einer bereinigten Fassung begehrte die Antragstellerin, die in der bereinigten Fassung geschwärzten und im Antrag einzelnen aufgezählten Vertragspunkte nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Einsicht in die Urkundensammlung hinsichtlich dieser Textstellen gemäß § 6b GUG zu beschränken. Der Kooperationsvertrag sei dem Kaufvertrag über die Liegenschaften zugrunde gelegt worden und beide Verträge als einheitliches Vertragswerk festgelegt worden. Im Kooperationsvertrag seien äußerst sensible Daten des Wirtschafts- und Geschäftsbereichs der Antragstellerin und der am Vertrag Beteiligten festgehalten, die Einblick in die finanzielle und budgetäre Lage sowie die internen Betriebsabläufe der Antragstellerin gäben. Diese Daten hätten auf die Richtigkeit, Genauigkeit und Überprüfbarkeit der Grundbuchseintragung keine Auswirkung und seien für den Erwerb der Liegenschaften irrelevant. Auch die Antragstellerin als juristische Person verfüge über ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung sensibler und interner Daten des Wirtschafts- und Geschäftsbereichs. Die in § 6b GUG gewählte Formulierung „Daten des Privat- und Familienlebens“ sei so zu verstehen, dass darunter auch der geschützte Geschäftsbereich der Antragstellerin umfasst sei.
[3]Das Erstgericht wies den Antrag ab. Aus § 6b GUG ergebe sich nicht, dass sich diese Bestimmung auch auf juristische Personen erstrecke, die schon begrifflich kein Privat- und Familienleben hätten.
[4]Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Schutzzweck des § 6b GUG, der primär die Rechte natürlicher Personen schützen solle, umfasse lediglich Daten des Privat- und Familienlebens. Juristische Personen könnten jedoch keine Daten des Privat- und Familienlebens haben. Dem Gesetzgeber wäre es frei gestanden, eine jedenfalls auch juristische Personen umfassende Formulierung zu wählen, hätte er die Einbeziehung juristischer Personen in den Schutzbereich des § 6b GUG gewollt.
[5]Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sowohl zur Frage fehle, ob über den vorliegenden Antrag im außerstreitigen Verfahren unter Ausschluss der Regelungen des GBG zu entscheiden sei, als auch zur Frage, ob unter Personen gemäß § 6b GUG auch juristische Personen zu verstehen seien.
[6]In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Antragstellerin die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts dahin, dass die Einsicht in die Urkundensammlung antragsgemäß beschränkt werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[7]Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[8]1. Bei einem Verfahren nach § 6b GUG handelt es sich nicht um eine Grundbuchssache im engeren Sinn, weil der Antrag auf Beschränkung der Einsicht nicht auf eine Eintragung im Grundbuch gerichtet ist (ErläutRV 2606 BlgNR 27. GP 3). § 6b Abs 2 GUG ist daher so zu verstehen, dass über einen Antrag auf Einsichtsbeschränkung im außerstreitigen Verfahren, nicht aber im Grundbuchsverfahren zu entscheiden ist.
[9]2. Gemäß § 7 Abs 1 GBG ist das Grundbuch öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchabfrage) befugt (§ 7 Abs 2 GBG, § 6 Abs 1 GUG: Öffentlichkeitsgrundsatz oder formelles Publizitätsprinzip; 5 Ob 178/22w; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 7 GBG Rz 1 f [Stand 1. 9. 2016, rdb.at]; Mader/Kronthaler in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 431 Rz 5 [Stand 1. 5. 2025, rdb.at]; Rassi, Grundbuchsrecht4 Rz 2.33 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]).
[10]2.1. Nach § 6 GBG ist jede Urkunde, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung vorgenommen wurde, in die Urkundensammlung aufzunehmen.
[11]2.2. Eine Person, über die Daten des Privat- oder Familienlebens in einer Urkunde enthalten sind, die durch Speicherung in der Urkundendatenbank in die Urkundensammlung aufgenommen worden ist oder aufgenommen werden soll, kann begehren, dass die Einsicht in diese Urkunde (nicht bereinigte Urkunde) beschränkt wird (§ 6b Abs 1 GUG). Der Antragsteller hat in seinem Antrag ein berechtigtes Interesse darzulegen, dass bestimmt bezeichnete Daten des Privat- oder Familienlebens nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (§ 6b Abs 3 GUG).
[12]3. § 6b GUG wurde als Folge der Entscheidung des EGMR vom 6. 4. 2021, 5434/17, Liebscher gegen Österreich, mit der Grundbuchs-Novelle 2024 BGBl I 91/2024 neu eingeführt und trat am 1. 9. 2024 in Kraft (§ 30 Abs 12 GUG).
[13]3.1. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Anlassfall beantragte der Beschwerdeführer beim Grundbuchsgericht die Einverleibung der Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft. Als Urkunde legte er den Auszug eines Scheidungsfolgenvergleichs vor, der sich nach den Behauptungen auf jenen Teil beschränkte, der die Eigentümsübertragung an der Liegenschaft betraf. Sein Antrag wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, aufgrund der Bestimmungen der §§ 87 Abs 1, 94 Abs 1 GBG sei die Prüfung der gesamten Urkunde gesetzlich zwingend vorgeschrieben (5 Ob 125/16t).
[14]Der EGMR erachtete das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK als verletzt, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung eines Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers einerseits und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, also dem Interesse des Staats und des Rechtsverkehrs an der Richtigkeit, Genauigkeit und (auch nachträglichen) Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen andererseits vorgenommen haben. Da es sich bei den fraglichen Daten um persönliche Daten über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, die Obsorge und den Aufenthalt der minderjährigen Kinder, die Unterhaltsvereinbarung, sowie das Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers handelte, hätten die innerstaatlichen Gerichte die Frage behandeln müssen, wie der wirksame Schutz der Persönlichkeitsrechte unter Art 8 EMRK sichergestellt werden hätte können. Die Verpflichtung, dem Grundbuchsgericht einen vollständigen Scheidungsfolgenvergleich zur Prüfung der Einverleibungsvoraussetzungen und zur Veröffentlichung in der Urkundensammlung vorzulegen, verletze das aus Art 8 EMRK abgeleitete Recht auf den Schutz persönlicher Daten.
[15]Die Entscheidung des EGMR bemängelt den Umstand, dass das österreichische Gericht keine Prüfung vorgenommen hat, ob die rechtliche Verpflichtung, den vollständigen Scheidungsfolgenvergleich im Original vorzulegen, mit dem wirksamen Genuss des Rechts des Beschwerdeführers auf Schutz seiner persönlichen Daten vereinbar gewesen sei. Aus der Entscheidung lässt sich nicht ableiten, dass jede Veröffentlichung von privaten Umständen das Recht auf das Familien- und Privatleben verletzt (vgl auch Rassi, Grundbuchsrecht4 Rz 5.151 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]).
[16]3.2. Nach den ErläutRV (2606 BlgNR 27. GP 2) diene § 6b GUG der Umsetzung der Entscheidung des EGMR vom 6. 4. 2021, 5434/17, Liebscher gegen Österreich, und der Sicherstellung des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Was unter „Privat- und Familienleben“ zu verstehen sei, solle sich insbesondere nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art 8 EMRK sowie des Europäischen Gerichtshofs und der Mitgliedstaaten zur nahezu wortgleichen Bestimmung des Art 7 der Europäischen Grundrechtecharta richten. Art 8 EMRK gebiete neben der Achtung des Privat- und Familienlebens ausdrücklich auch die Achtung der Wohnung und des Briefverkehrs der Bürgerin bzw des Bürgers und diene der Gewährleistung eines Freiheitsraums der oder des Einzelnen als Voraussetzung für die freie Entfaltung der Persönlichkeit.
[17]Die nach der Entscheidung des EGMR vom Grundrecht nach Art 8 EMRK umfassten bestimmten persönlichen Daten und die daraus an den nationalen Gesetzgeber abgeleiteten Anforderungen seien von datenschutzrechtlichen Aspekten im Sinne der Datenschutz- Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – DSGVO) und den daraus abgeleiteten Erfordernissen des innerstaatlichen Rechts zu unterscheiden. Die gerichtlichen Verfahrensgesetze, die darauf basierenden Verordnungen und das Gerichtsorganisationsgesetz würden die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten für den Bereich des Gerichtsverfahrens abschließend regeln. Der Gesetzesvorschlag betreffe daher nicht die bereits erfüllten Vorgaben der DSGVO, sondern die Vorgaben des EGMR bezüglich Art 8 EMRK (ErläutRV 2606 BlgNR 27. GP 2).
[18]Die ErläutRV nennen beispielsweise Daten des Privat- oder Familienlebens, die als Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – zu einer Einsichtsbeschränkung führen würden: Ausführungen über den Kindesunterhalt, die Obsorge und Regelungen über die Ausübung des Kontaktrechts sowie vergleichbare Daten des Privat- und Familienlebens, die überhaupt nicht mit der Grundbuchseintragung im Zusammenhang stehen (ErläutRV 2606 BlgNR 27. GP 2).
[19]4. Voraussetzung für die Erlangung einer Einsichtsbeschränkung in die Urkundensammlung nach § 6b GUG ist damit das Vorliegen von persönlichen Daten des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK, an deren Nichtaufnahme in die Urkundensammlung ein berechtigtes Interesse besteht.
[20]4.1. Art 8 EMRK zielt auf den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen und staatlicher Kenntnisnahme von privaten Informationen ab (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 8 EMRK Rz 1 [Stand 1. 1. 2025, rdb.at]). Er enthält vier miteinander zusammenhängende Freiheitsrechte, den Anspruch auf Achtung des Privatlebens, des Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Damit soll der gesamte Bereich der individuellen Lebenssphäre abgedeckt (Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 8 EMRK Rz 1 [Stand 1. 1. 2021, rdb.at]) und ein Freiheitsraum des Einzelnen, der für die freie Entfaltung der Persönlichkeit unabdingbar ist, garantiert werden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 [2021] § 22 Rz 1).
[21]Art 8 EMRK ist ein „Jedermannsrecht“. Träger des Grundrechts sind alle natürlichen Personen. Juristische Personen können sich jedenfalls auf die Achtung der Wohnung und des Briefverkehrs berufen, etwa bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen oder bei der Überwachung des Briefverkehrs, aber auch auf die Achtung des Privatlebens, so etwa in Bezug auf Datenschutz oder Umweltschutz (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 8 EMRK Rz 3 [Stand 1. 1. 2025, rdb.at]; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 [2021] § 22 Rz 4; Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 8 EMRK Rz 3 mwN [Stand 1. 1. 2021, rdb.at]).
[22]4.2. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 EMRK soll die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und die Selbstbestimmung über die körperliche, geistige und seelische Identität ermöglichen. Geschützt sind neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen, wobei eine gewisse Nähe zur Verwirklichung der Persönlichkeit des Betroffenen verlangt wird (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 8 EMRK Rz 4 [Stand 1. 1. 2025, rdb.at]; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 [2021] § 22 Rz 6).
[22]5. Die Antragstellerin vertritt in ihrem Revisionsrekurs den Standpunkt, sie als juristische Person sei vom Anwendungsbereich des § 6b GUG erfasst. Auch juristische Personen seien Träger eines „Privatlebens“ sowie von Daten des Privatlebens, die in einer Urkunde enthalten sein können. Der geschützte Bereich des „Privatlebens“ erfasse auch wirtschaftliche und geschäftliche Tätigkeiten juristischer Personen bzw daraus entspringende wirtschaftsbezogene oder unternehmensinterne Daten.
[23]Die Antragstellerin könnte sich nur dann mit Erfolg auf die Einsichtsbeschränkung in die Urkundensammlung berufen, wenn die von ihr bezeichneten Daten als „Daten des Privat- oder Familienlebens“ einzuordnen sind.
[24]5.1. Die in § 6b GUG vorgesehene Möglichkeit der Einsichtsbeschränkung in die Urkundensammlung normiert eine Ausnahme von dem im Grundbuchsverfahren verankerten formellen Publizitätsprinzip. § 6b GUG ist als Ausnahmebestimmung dementsprechend nicht ausdehnend auszulegen (RS0008903).
[25]5.2. Bei den von der Antragstellerin als schützenswert bezeichneten Daten handelt es sich nach ihrem Vorbringen um einen Fördervertrag für einen Sonderzuschuss für die Antragstellerin, Einsparungsmaßnahmen und Berichtspflichten der Antragstellerin sowie Überprüfungs- und Genehmigungsrechte des Landes *. Bei diesen Daten handelt es sich nicht um Daten des Privat- oder Familienlebens.
[26]5.3. Wenn sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des EGMR vom 16. 12. 1992, 137/88, Niemietz gegen Deutschland, beruft und daraus ableiten will, dass geschäftliche Aktivitäten nicht vom Begriff der „Privatsphäre“ ausgeschlossen seien, so übersieht sie, dass der dortige Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt war, dessen Kanzleiräumlichkeiten Gegenstand einer Hausdurchsuchung gewesen sind. Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden Unterlagen durchgesehen, die Klienten des Rechtsanwalts betrafen. Der EGMR verwies in dieser Entscheidung darauf, dass geschäftliche Aktivitäten aus dem Begriff „Privatsphäre“ nicht auszuschließen seien, da dieser bis zu einem gewissen Grad auch das Recht umfasse, Beziehungen zu anderen Menschen aufzubauen bzw zu pflegen. Bei einer Person, die einen freien Beruf ausübe, könne es durch die Verquickung von Berufs- und Privatleben geradezu unmöglich sein, festzustellen, in welcher Eigenschaft sie zu einem gegebenen Zeitpunkt handle. Die Hausdurchsuchung habe das Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts verletzt.
[27]Aus dieser Entscheidung lässt sich für die Antragstellerin schon deshalb nichts gewinnen, weil sie gar nicht behauptet, dass die Daten im Kooperationsvertrag ihre äußeren Beziehungen zu anderen Menschen betreffen würden. Auch ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht, dass ganz allgemein wirtschaftsbezogene und unternehmensinterne Daten unter den Schutzbereich des Privatlebens nach Art 8 EMRK fallen.
[28]5.4. Auch aus Art 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der im Anwendungsbereich des Unionsrechts das Privat- und Familienleben schützt und dieselben Rechte wie Art 8 EMRK verbürgt (EuGH 15. 11. 2011, C-256/11, Dereci, Rz 70; 26. 3. 2019, C-129/18, SM, Rz 65; Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 8 EMRK Rz 2 [Stand 1. 1. 2025, rdb.at]; Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 8 EMRK Rz 1 [Stand 1. 1. 2021, rdb.at]), lässt sich kein weiteres Begriffsverständnis des „Privatlebens“ ableiten.
[29]5.5. Die Antragstellerin unterliegt als Selbstverwaltungskörper dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) BGBl I 5/2024 idF BGBl I 52/2025 und damit auch der in § 4 Abs 1 IFG normierten Pflicht, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange diese Informationen nicht der Geheimhaltung nach § 6 IFG unterliegen.
[30]Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind unter anderem Informationen, soweit und solange dies zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen (§ 6 Abs 1 Z 6 IFG).
[31]Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bei einer Veröffentlichung der von ihr im Antrag bezeichneten Daten des mit dem Land * abgeschlossenen Kooperationsvertrags einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden erleidet, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus dem Akteninhalt. Selbst wenn die im Kooperationsvertrag enthaltenen Informationen der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 Z 6 IFG unterliegen würden, hätte ein sich daraus ergebendes Geheimhaltungsrecht keine Auswirkung auf die Aufnahme dieser Informationen in die Urkundensammlung des Grundbuchs. Das IFG ist nämlich nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind (§ 16 IFG). Das Grundbuch ist ein solches öffentliches elektronisches Register, das speziellen Informationszugangsregelungen unterliegt (AB 2420 BlgNR 27. GP 26).
[32]5.6. Da die von der Antragstellerin – für die Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung – bezeichneten Daten keine Daten des Privat- oder Familienlebens nach § 6b Abs 1 GUG darstellen, muss die vom Rekursgericht und im Revisionsrekurs als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob auch juristische Personen vom Schutzbereich des § 6b GUG überhaupt umfasst sind, nicht abschließend geklärt werden.
[33]6. Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.